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Begriffe umgeändert -> Geschlechterunspezifisch (zB. BeisitzerIn)
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit absoluter Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Auf Beschluss können Gäste zugelassen werden.
(8) Der Kreisparteitag tagt parteiöffentlich, sofern er nicht eine weitergehende Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht.
(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein drei- bis sechsköpfiges Tagungspräsidium. Darunter einen Versammlungsleitereine/en VersammlungsleiterIn, einen Wahlleiter eine/en WahlleiterIn und mindestens eine /en ProtokollantIn.
(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(11) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfereine/en RechnungsprüferIn, der /die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer /die RechnungsprüferIn aus seiner Funktion entlassen.
(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens 3 Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter /die WahlleiterIn und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(13) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die BewerberInnen auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
{{BlueBox2|1=§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen|2=
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber BewerberInnen sollen , soweit erforderlich , ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen. }}