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Kreisverband PM/Treffen/Hauptversammlungen/2012-09-23

2.101 Bytes hinzugefügt, 16:36, 27. Aug. 2012
K
Einladung und Tagesordnung
Liebes Mitglied des Kreisverbandes Potsdam-Mittelmark der Piratenpartei Deutschland,
hiermit lädt der Vorstand zur vorgezogenen Hauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom 25.07.2012, auf Grund von Fristenproblematik hat sich der Termin leider verschoben. Die Hauptversammlung findet statt am:
Datum: 23.09.2012
*TOP 20 – Programmänderungsanträge
*TOP 21 – Sonstige Anträge
*TOP 21.1 - Satzungsänderungsantrag eingegangen am 18.8.2012
Ahoi Vorstand,
hiermit stelle ich folgenden Antrag für die nächste Mitgliederversammlung des KV:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass die Satzung des KV in § 2 (2) Sätze 1 und 2 wie folgt geändert wird:
ALT - § 2 (2) Sätze 1 und 2
"1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert."
NEU - § 2 (2) Sätze 1 und 2
"1Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Anhörung des Landesvorstandes. ²Der Landesvorstand kann sich innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußern."
Begründung:
Die bisherige Regelung § 2 (2) Sätze 1 und 2 der Satzung des Kreisverbandes ist lückenhaft. Es ist vollkommen unklar, was zu passieren hat, wenn sich der Landesvorstand zu einem Aufnahmeantrag abschlägig äußert, die Gliederung (KV) aber aufnehmen will.
Nach der Bundessatzung der PIRATEN - § 3 (2) - verhält es sich wie folgt: "Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt."
In der Bundessatzung ist damit geregelt, dass grundsätzlich der Kreisverband zu entscheiden hat. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass in der Satzung der Gliederung (also der Satzung des Kreisverbandes) etwas anderes vorgesehen ist. Durch die Neuregelung wird eine klare Zuständigkeit über die Entscheidungsbefugnis über einen Aufnahmeantrag gesetzt. Der Kreisverband ist "ohne wenn und aber zuständig". Die gegenwärtig bestehende Unklarheit über die Verfahrensweise wird durch die Neuregelung in der Satzung beseitigt.
 
*TOP 22 – Sonstiges
*TOP 23 – Schließen der Versammlung
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