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→zu § 6
In Bundes- und Landessatzung gibt es keine Mitglieder des Bundes bzw. Landes, stattdessen ist dort jeweils die "Gründungsversammlung" ein Organ. --[[Benutzer:Christoph B.|Christoph B.]] 19:08, 8. Okt. 2009 (CEST)
**Stimmt, aber das Gründungsorgan bedarf nicht wirklich einer Erwähnung.
**Die Gesamtmitgliederversammlung macht nur Sinn, wenn deren Zusammensetzung sich von den Mitgliedern des Kreisparteitages unterscheidet. Das ist hier IMHO nicht der Fall. Ausserdem müsste es Regeln z.B. für die Einberufung derselben geben. Urabstimmungen nach §6.11 PartG dürften sich auf die Bundespartei, allenfalls auf den LV beziehen, aber nicht auf den Kreis (vgl. Ipsen PartG §6.11 Rn.14). [[Benutzer:Bastian|Bastian]]