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→Anmerkung
Zur Versachlichung der immer wieder aufflammenden Diskussion zum Art. 146 ein Auszug aus dem Degenhardt. Im Übrigen denken die Piraten mehr in europäischen Kategorien. [[Benutzer:Bastian|Bastian 30.09.2012 10:30h]]
{{Kasten|1=Rn 17: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der (damaligen) Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Die Beitrittserklärung war erfolgt durch den Beschluss der Volkskammer der DDR vom 23. August 1990 (Gbl. DDR I, S 1324 = BGBl II, S. 2057), in Ausübung des durch Art. 23 S. 2GG aF eingeräumten Rechts, einseitig den Beitritt zu erklären. Die demokratische Legitimation hierfür war durch die Wahlen vom 18.3.1990 begründet worden. Die Einzelfragen – insbesondere der Rechtsangleichung – wurden im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (EV) festegelegt. Durch (verfassungsänderndes) Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II, S. 885) wurde seitens der Bundesrepublik dem EV zugestimmt. Art. 146 GG, der den alternativen Weg über eine gesamtdeutsche Verfassungsgebung ermöglichlicht hätte, wurde in geänderter Form beibehalten und besagt nichts anderes als die an sich selbstverständliche Tatsache, dass das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden könnte. Hier wäre dann aber der „pouvoir constituant“ des Volkes (Rn 15) gefordert. Ebenso wie eine europäische bedürfte eine neue gesamtdeutsche Verfassung der Bestätigung durch Plebiszit.
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{{Kasten|1=Rn 15: Das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Souverän ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt, des „pouvoir constituant“. Dies wird in der Präambel zum Grundgesetz festgehalten und in Art. 146 GG ausdrücklich bestätigt. Das Grundgesetz selbst allerdings wurde nicht unmittelbar vom Volk – als dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt – in einem Plebiszit bestätigt. Es trat vielmehr in Kraft nach dem in Art. 144 GG vorgesehenem Verfahren: ....
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{{Kasten|1=Rn 17: Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der (damaligen) Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Die Beitrittserklärung war erfolgt durch den Beschluss der Volkskammer der DDR vom 23. August 1990 (Gbl. DDR I, S 1324 = BGBl II, S. 2057), in Ausübung des durch Art. 23 S. 2GG aF eingeräumten Rechts, einseitig den Beitritt zu erklären. Die demokratische Legitimation hierfür war durch die Wahlen vom 18.3.1990 begründet worden. Die Einzelfragen – insbesondere der Rechtsangleichung – wurden im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (EV) festegelegt. Durch (verfassungsänderndes) Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II, S. 885) wurde seitens der Bundesrepublik dem EV zugestimmt. Art. 146 GG, der den alternativen Weg über eine gesamtdeutsche Verfassungsgebung ermöglichlicht hätte, wurde in geänderter Form beibehalten und besagt nichts anderes als die an sich selbstverständliche Tatsache, dass das Grundgesetz durch eine neue Verfassung abgelöst werden könnte. Hier wäre dann aber der „pouvoir constituant“ des Volkes (Rn 15) gefordert. Ebenso wie eine europäische bedürfte eine neue gesamtdeutsche Verfassung der Bestätigung durch Plebiszit.
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{{Kasten|1=Rn 15: Das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland als Souverän ist Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt, des „pouvoir constituant“. Dies wird in der Präambel zum Grundgesetz festgehalten und in Art. 146 GG ausdrücklich bestätigt. Das Grundgesetz selbst allerdings wurde nicht unmittelbar vom Volk – als dem Inhaber der verfassungsgebenden Gewalt – in einem Plebiszit bestätigt. Es trat vielmehr in Kraft nach dem in Art. 144 GG vorgesehenem Verfahren: ....
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