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alte Satzung: [[Satzung-2009-12-03|Satzung vom 3.12.2009]]
'''Satzung für den Kreisverband Oberhavel (PIRATEN OHV) vom 0314.1210.20092012'''
== Satzung ==<font size=3>'''des Kreisverbandes Oberhavel'''<br><!--/font>inklusve <font size=3>'''der auf dem Gründungsparteitag am 03.12.2009 beschlossenen geringfügigen Korrekturen.--Piratenpartei Brandenburg'''<br></font>
<font size== 2>'''§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebietbeschlossen vom Kreisparteitag am 14.10.2012 in Kremmen''' ==</font>
== Abschnitt 1 - ''Der Kreisverband'' ====== § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet ====:(1) Der Kreisverband Oberhavel (Kurzbezeichnung: PIRATEN Oberhavel) der Piratenpartei Deutschland, im Folgenden Kreisverband) genannt, ist eine Gliederung des Landesverbands Brandenburg der Piratenpartei Deutschland.:(Landesverband2) <sup>1</sup>Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg. <sup>2</sup>Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Kreisgeschäftsstelle wird durch die Geschäftsordnung festgelegt.:(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebeneder Landkreis Oberhavel.
==== § 2 Mitgliedschaft ====:(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet desselben haben.:(2) <sup>1</sup>Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach Zustimmung des Landesvorstandes, sofern nach Maßgabe der Satzung des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Deutschland (im folgenden Landessatzung) nicht eine niedrigere Gliederung zuständig ist. <sup>2</sup>Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert. <sup>3</sup>Der Kreisverband führt Kreisvorstand kann diese Aufgabe durch Beschluss an den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Oberhavel Vorstand des Landesverbandes (im folgenden Landesvorstand) übertragen. <sup>4</sup>Der Landesvorstand entscheidet dann im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kreisverbandes.:(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung des Landesverbandes Widerspruch einlegen, die abschließend entscheidet.:(4) Im Übrigen gelten die §§ 2, 3 und die Kurzbezeichnung PIRATEN OHV5 der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.:(5) Sämtliche in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.
==== § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder ====:(31) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung geregelt.:(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf der Hauptversammlung und in Oranienburgöffentlichen Vorstandssitzungen das Recht der freien Rede. Der Sitz <sup>2</sup>Die Bemessung der Kreisgeschäftsstelle Redezeit wird durch die Geschäftsordnung festgelegtdes jeweiligen Organs geregelt.:(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.:(4) Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 3 Absatz 4 der Landessatzung abschließend geregelt.
==== § 4 Ordnungsmaßnahmen ====:(1) Verstößt ein Pirat gegen Satzungsbestimmungen oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt.:(2) <sup>1</sup>Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. <sup>2</sup>Über ein Verhalten, das der Sanktionierung durch die Ordnungsmaßnahme, der Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, oder die des Ausschlusses aus der Piratenpartei Deutschland bedarf, ist dem Landesvorstand zu berichten, der darüber entscheidet, ob diese Ordnungsmaßnahme verhängt oder bei dem zuständigen Schiedsgericht beantragt wird.:(3) Der Einspruch gegen die Enthebung von einem Parteiamt hat zur Folge, dass die Ordnungsmaßnahme bis zur abschließenden Entscheidung des Schiedsgerichtes keine Wirkung entfaltet.:(4) Das Tätigkeitsgebiet <sup>1</sup>In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. <sup>2</sup>Die etwaig bestehende Möglichkeit beim zuständigen Schiedsgericht eine einstweilige Aufhebung dieser Ausschließungsmaßnahme zu beantragen, bleibt unberührt.:(5) Die Gliederungen unterhalb des Kreisverbandes können entsprechende Bestimmungen in ihre Satzungen aufnehmen.:(6) <sup>1</sup>Zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden ist der Landkreis OberhavelKreisvorstand nicht befugt. <sup>2</sup>Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung:(7) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 5 wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes sowie die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung gewährleistet.
== Abschnitt 2 - ''Die Organe des Kreisverbandes'' ====== § 5 Organe des Kreisverbandes ====:(51) Diese Satzung regelt Organe des Kreisverbandes sind die Gründungsversammlung, die Besonderheiten im Kreisverband OberhavelHauptversammlung und der Kreisvorstand. Soweit in dieser Satzung von den Befugnissen des Kreisverbandes zum Erlass einer eigenen Satzung keine Gebrauch gemacht wurde oder diese Satzung :(2) Auf Beschluss der Hauptversammlung hin, kann ein Schiedsgericht errichtet werden, das auf Grundlage der Schiedsgerichtsordnung im Widerspruch zur Satzung Abschnitt C der nächsthöheren Gliederung steht, gilt entsprechend die Satzung Bundessatzung in der nächsthöheren Gliederungjeweils geltenden Fassung tätig wird.:(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal und zwar am 3. Dezember 2009.
=== ''Unterabschnitt 1 - Die Hauptversammlung'' ======= § 2 Mitgliedschaft''' 6 Die Hauptversammlung ====:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Kreisverbandes und dessen oberstes Organ.:(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes.:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand lädt drei Wochen vor Tagungsbeginn unter Angabe des Tagungsortes, der Uhrzeit und der vorläufigen Tagesordnung ein. :(4) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitglieder. <sup>2</sup>Einer Signatur nach § 126a Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Signaturgesetz bedarf es nicht. <sup>3</sup>Es obliegt den Mitgliedern, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen und die technischen Zugangsvoraussetzungen in ihrem Bereich selbst sicherzustellen. <sup>4</sup>Ist die E-Mail an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse nicht zustellbar, so genügt der Vorstand seiner Einladungspflicht mit der Veröffentlichung des Inhaltes der Tagesordnung gemäß Absatz 3 auf der Hauptseite des Kreisverbandes Oberhavel im Landeswiki. <sup>5</sup>Alternativ kann die Einladung auch durch einfachen Brief übermittelt werden.:(5) <sup>1</sup>Sofern dies geboten ist, enthält die vorläufige Tagesordnung nach Absatz 3 zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten eine kurze Beschreibung der zu behandelnden Angelegenheiten. <sup>2</sup>Bei Wahlen enthält sie die genaue Bezeichnung der Ämter oder Listenplätze und deren Anzahl; ist hierzu eine Beschlussfassung der Mitglieder geboten, so enthält sie hierauf einen Hinweis.:(6) Die Hauptversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
==== § 7 Tagung ====*(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden<sup>1</sup>Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. <sup>2</sup>Die §§ 10, 11 Absatz 2, 24 sowie die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt Absätze 1 und ihren Wohnsitz im Landkreis Oberhavel hat, vorbehaltlich der Regelung 3 des § 10 I S12 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. 4 ParteiengesetzDie Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Gemäß § 3 Absatz 2a *(2) Für die Verfahren Approval-Voting und Gesamtwahl ist in dem Fall, dass mehrere Stimmen auf einem Stimmzettel abgegeben werden können, die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel für die Berechnung der Anzahl der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Oberhavel nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Mitglied des Kreisverbandes werdenabgegebenen Stimmen maßgeblich.
==== § 8 Aufgaben ====:(1) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung nimmt bei Ablauf der Wahlperiode den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. <sup>2</sup>Vor der Beschlussfassung über den finanziellen Teil des Vorstandsberichtes nimmt er den Bericht der Kassenprüfer, und sofern solche gewählt wurden, den der Rechnungsprüfer, entgegen.:(2) Über Die Hauptversammlung beschließt ein Programm, das seine wesentlichen Grundlagen in den Programmen des Landesverbandes und der Bundespartei findet.:(3) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Aufnahme Satzung. <sup>2</sup>Soll von Mitgliedern entscheidet wesentlichen Grundgedanken der Landessatzung abgewichen werden, stellt der Kreisvorstanddie beabsichtigten Satzungsänderungen zunächst einem - vom Landesvorstand zu bestellenden - Fachgremium vor. Eine Ablehnung :(4) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. <sup>2</sup>Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. <sup>3</sup>Darüber hinaus kann die Hauptversammlung beschließen, Rechnungsprüfer im Sinne der Landessatzung zu wählen, denen unmittelbar nach ihrer Wahl alle finanzrelevanten Unterlagen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben der Amtszeit des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet bisherigen Vorstandes und das Vermögen des Kreisverbandes, am Tagungsort der Hauptversammlung vorzulegen sind. <sup>4</sup>Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von den Kassenprüfern keine ordnungsgemäße Kassenprüfung durchgeführt wurde, müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. <sup>5</sup>Die Kassenprüfer übernehmen die Aufgaben aus § 9 Absatz 5 Satz 2 PartG, sofern diese Aufgabe nicht den Rechnungsprüfern im Sinne der Landessatzung übertragen wurde. <sup>6</sup>Die Amtszeit der Rechnungsprüfer endet mit deren Entlassung durch die Hauptversammlung.
==== § 9 Anträge und Rederecht ====:(31) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des KreisverbandesSatzungs- und Programmänderungsanträge sowie Anträge, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt werden sollen, können im Rückstand laufenden Jahr gestellt werden, spätestens jedoch sindsie vier Wochen vor Tagungsbeginn der kommenden Hauptversammlung einzureichen.:(2) Im Übrigen finden § 15 Absatz 2 bis 6 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
==== § 10 Wahlen ====:(41) <sup>1</sup>Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand und - sofern errichtet - das Kreisschiedsgericht. <sup>2</sup>Sie richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.:(2) Der Kreisvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Kreisverband organisierten Mitglieder Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes aufgestellt werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.:(3) <sup>1</sup>Der Kreisvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet einmal im Kalenderjahr statt. <sup>3</sup>Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands im Amt.
== = ''Unterabschnitt 2 - Der Kreisvorstand''======= § 11 Der Kreisvorstand ====:(1) Der Kreisvorstand besteht zum Zeitpunkt der Wahl mindestens aus:::a) dem 1. Vorsitzenden,::b) dem 2. Vorsitzenden,::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.:(2) Der Kreisverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Kreisvorstandes vertreten.:(3 Beendigung ) Der Vorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Mitgliedschaft''' ==Beschlüsse der Parteiorgane und ist an diese im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gebunden.:(4) <sup>1</sup>Die §§ 18 bis 20 der Landessatzung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>An die Stelle des Bundesvorstandes tritt der Landesvorstand; an die Stelle des Landesparteitages tritt die Hauptversammlung.:(5) Der Schatzmeister ist gegenüber den Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt.
==== § 12 Pflichten der Inhaber von Parteiämtern ====:(1) <sup>1</sup>Die Mitgliedschaft endet durch Austritt§§ 29, Ausschluss oder Tod30 und 31 der Landessatzung in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>Die Datenschutz-Richtlinie des Landesverbandes im Sinne des § 30 Absatz 3 findet unmittelbare Anwendung.
== Abschnitt 3 - ''Satzung, Programm und Auflösung'' ====== § 13 ''Satzungs- und Programmänderung'' ====:(1) <sup>1</sup>Diese Satzung kann, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. <sup>2</sup>Die mit Satzungsänderungen beabsichtigten Änderungen des Namens, des Zweckes, einschließlich des Tätigkeitsgebietes, bedürfen ebenfalls dieser Zweidrittelmehrheit.:(2) Auf der Gründungsversammlung sind Anträge, einschließlich Satzungsänderungsanträgen, ohne Einhaltung einer Frist zulässig.:(3) Der Austritt ist gegenüber <sup>1</sup>Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale oder den Landkreis betreffende Themen ergänzt werden. <sup>2</sup>Solche Ergänzungen können nur von der Hauptversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. <sup>3</sup>Dabei werden Enthaltungen nicht gezählt.:(4) <sup>1</sup>Für Urabstimmungen, Auflösung und Verschmelzung finden die einschlägigen Bestimmungen der Landessatzung entsprechende Anwendung. <sup>2</sup>§ 28 Absatz 4 der Landessatzung findet keine Anwendung. <sup>3</sup>Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Kreisvorstand schriftlich Landesverband Brandenburg zu erklären und bedarf keiner Begründung.
== Abschnitt 4 - ''Schlussbestimmungen'' ====== § 14 Inkrafttreten ====:(31) Bei Beendigung Diese Satzung tritt am 14.10.2012 in Kraft.:(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung undurchführbar sein, findet die einschlägige Bestimmung der Mitgliedschaft ist Landessatzung in der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugebenjeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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