8.126
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→Anmerkung
Darf ich mal anfragen, womit die Vermutung begründet wird, dass außer dem für die Mitgliederverwaltung zuständigen Mitglied einer Gliederung jemand Zugang zu den Mitgliederdaten haben darf? <br />
Die Daten werden einer Zweckbindung iSd § 28 Abs 1 iVm § 4 BDSG vom LaVo ausschließlich an das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung weitergeleitet. Ein Weiterleitung innerhalb des Vorstandes einer Gliederung ist unzulässig.<br />
Die Verarbeitung dieser Daten zB für Anschreiben darf nur durch das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung erfolgen.<br />
Also inwieweit wird - unter Berücksichtigung dieser Vorschriften - die Arbeit eines Vorstandes behindert?<br />
--[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 06.12.2012 23:46h
Die Daten werden einer Zweckbindung iSd § 28 Abs 1 iVm § 4 BDSG vom LaVo ausschließlich an das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung weitergeleitet. Ein Weiterleitung innerhalb des Vorstandes einer Gliederung ist unzulässig.<br />
Die Verarbeitung dieser Daten zB für Anschreiben darf nur durch das für die Mitgliederverwaltung zuständige Mitglied einer Gliederung erfolgen.<br />
Also inwieweit wird - unter Berücksichtigung dieser Vorschriften - die Arbeit eines Vorstandes behindert?<br />
--[[Benutzer:Bastian|Bastian]] 06.12.2012 23:46h