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§ 1.6.3 Landesschiedsgericht (Satzung LV Brandenburg)
*(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
*(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
*(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
*(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
[[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
*[[Media:Anmerkung_zur_SGO.pdf|Anmerkung zur Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
[[Media:ZPO_SG.pdf|ZPO 10. Buch]]
[http://wiki.piratenpartei.de/Schiedsgericht#Hilfestellungen Hilfe zur Antragstellung, Verteidigung und Zuständigkeit aus der Bundeswiki ]
<!-- Kategorien -->
[[Kategorie:Landesschiedsgericht]]
[[Kategorie:Grundlagen]]
*(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgericht sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung geregelt.
*(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Piraten und kann mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
*(3) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
*(4) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
[[Media:SGO_Bund.pdf|Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
*[[Media:Anmerkung_zur_SGO.pdf|Anmerkung zur Schiedsgerichtsordnung (Bund)]]
[[Media:ZPO_SG.pdf|ZPO 10. Buch]]
[http://wiki.piratenpartei.de/Schiedsgericht#Hilfestellungen Hilfe zur Antragstellung, Verteidigung und Zuständigkeit aus der Bundeswiki ]
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[[Kategorie:Grundlagen]]