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→Antragsbegründung:
Satz 2, 1-ter Halbsatz der Norm beschränkt die Nutzung von Daten i.S.v. § 3 Absatz 9 BDSG auf Parteimitglieder.
'''Quelle:Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)''' [http://www.bfdi.bund.de/bfdi_wiki/index.php/Hauptseite]
Daraus folgt, dass das BDSG ausdrücklich zulässt, dass Parteien die Daten ihrer Mitglieder - (Adressen und besondere Arten personenbezogener Daten, siehe § 3 Abs. 9) - nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist.