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Landessatzung § 16.1.1 Der Landesvorstand
(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähig, so führt
der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein
neuer Landesvorstand gewählt wurde.
Nur zur Erläuterung, falls nicht alle die Satzung im Kopf haben. [[Benutzer:Bastian|Bastian]]
(13) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder ist beschlussunfähig, so führt
der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm
einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden hat und ein
neuer Landesvorstand gewählt wurde.
Nur zur Erläuterung, falls nicht alle die Satzung im Kopf haben. [[Benutzer:Bastian|Bastian]]