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Parteitag/2013.1/Antragsportal/Wahlprogrammantrag - 020

187 Bytes hinzugefügt, 20:43, 20. Jun. 2013
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|titel=Haushaltsuntreue bei öffentlichen Ausschreibungen
|zusammenfassung=Haushaltsuntreue bei öffentlichen Ausschreibungen soll als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
|text=: Der Landesparteitag möge folgenden Abschnitt unter "Haushalt und Finanzen" in das Wahlprogramm aufnehmen:: Die PIRATEN Brandenburg setzen sich dafür ein, dass der Verschwendung öffentlicher Mittel Einhalt geboten wird und der Tatbestand der Haushaltsuntreue in Verbindung mit der Unterlassung einer öffentlichen Ausschreibung als Ordnungswidrigkeitentatbestand in die Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg bzw. das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) aufgenommen wird. : Danach handeln Amtsträger oder jede andere für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen Person ordnungswidrig, wenn sie auf eine öffentliche Ausschreibung i.S.v. § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) Brandenburg bzw. § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG ) oder den entsprechenden Vorschriften des Landes- bzw. kommunalen Haushaltsrechts verzichten, obwohl weder die Natur des Geschäfts noch besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen oder sie . : Das gilt auch, wenn eine erforderliche öffentliche Ausschreibung durch unzulässige Maßnahmen umgehenumgangen werden soll oder umgangen wurde. : Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 € geahndet.
|begruendung=: Öffentliche Mittel werden häufig ausgegeben, ohne dass die damit zusammenhängenden tatsächlichen Ausgaben zu Lasten der steuerzahlenden Bürger hinreichend berücksichtigt werden. : Dies trifft insbesondere auch dann zu, wenn eine öffentliche Ausschreibung i.S.v. § 55 LHO Brdbg bzw. § 30 HGrG unterbleibt oder auf unzulässige Weise umgangen wird. Nach § 55 Abs. 1 LHO bzw. § 30 HGrG muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.: Wenn für einen sachverständigen Dritten offensichtlich ist, dass die getroffenen Entscheidungen dazu führen, dass die geplanten Ausgaben mit Wahrscheinlichkeit übertroffen werden (z.B. BER), sollen sich die für die Entscheidung maßgeblichen Personen verantworten müssen. : Es kann nicht sein, dass von Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichteten Personen Entscheidungen getroffen werden, die die Bürger in unzumutbarer Weise belasten, ohne dass die Entscheidungsträger für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden können.: Wir wollen, dass das Handeln eines jeden Amtsträger oder jeder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person, welche die Ausgabe öffentlicher Mittel bewilligt oder vornimmt dann als ordnungswidrig angesehen wird, wenn durch die Entscheidung das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung missachtet wird. : Dies soll insbesondere bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen oder größeren Entwicklungsvorhaben i.S.v. § 24 LHO bzw. § 29 HgrG gelten. : Der Antrag zielt in Kombination mit den anderen Anträgen zur Haushaltsuntreue darauf ab, dass die Verschwendung öffentlicher Gelder aus rein politischen oder sonstigen unzulässigen Gründen durch die Androhung von Ordnungswidrigkeits- oder Haftstrafen stark eingeschränkt wird.
Der Antrag zielt in Kombination mit den anderen Anträgen zur Haushaltsuntreue darauf ab, dass die Verschwendung öffentlicher Gelder aus rein politischen oder sonstigen unzulässigen Gründen durch die Androhung von Ordnungswidrigkeits- oder Haftstrafen stark eingeschränkt wird.
|prüficon=1
|urltype=Parteitag/2013.1
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