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{{DefaultAntrag
|gliederung=Kreisverband Potsdam-Mittelmark
|parteitag=Hauptversammlung Potsdam-Mittelmark
|jahreszahl=2013.1
|autor=Andreas390
|antragstyp=Grundsatzprogrammantrag
|titel=Kassenprüfer
|zusammenfassung=Klarstellung, Wahl von Kassenprüfern
|text=Die Hauptversammlung möge folgende Änderung der Satzung des Kreisverbandes beschließen:
:
§ 8 (4) 1 der Satzung
:
" Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. "
:
wird durch folgenden Satz ersetzt:
:
" Die Hauptversammlung kann einen oder mehrere Kassenprüfer wählen. "
:
hilfsweise :
:
" Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer"
|begruendung=Die aktuell geltende Fassung der Finanzordnung (Abschnitt B) enthält keinerlei Ausführungen (mehr) zu den Kassenprüfern sowie deren Anzahl.
:
Eine derartige Regelung findet sich jetzt in Abschnitt A der Bundessatzung, dort § 9b (8) wo aufgeführt wird, dass zwei Kassenprüfer gewählt werden.
:
Link findet sich hier: https://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung
:
Da Abschnitt B keine Ausführung zu den Kassenprüfern (mehr) enthält, ist die Bestimmung zu den Kassenprüfern ist in der aktuellen Fassung unserer KV - Satzung als "undurchführbar" anzusehen.
:
In einem solchen Fall verweist unsere Kreisverbands - Satzung in § 14 (2) auf "die einschlägige Bestimmung hierzu in der Landessatzung". Die Landessatzung nimmt auf Kassenprüfer in §§ 13 (4) und 29 (2) zwar Bezug, eine "einschlägige Bestimmung" zur Anzahl von Kassenprüfern gibt es aber nicht. Die Anzahl von Kassenprüfern wird nicht explizit festgelegt.
:
Für den Landesverband selbst verweist die Landessatzung lediglich allgemein in § 32 (2) auf eine alte Bundessatzung der Piraten von 2006 in deren zuletzt geänderten Fassung von 2010. Die "alte" Fassung der Bundessatzung sieht dann zwar in Abschnitt B - Finanordnung, § 4 (5) - die Wahl von zwei Kassenprüfern vor. Es erscheint aus meiner Sicht aber zweifelhaft, ob diese nochmalige Verweisung der Landessatzung auf die Bundessatzung als eine ausreichende Grundlage für die Wahl von Kassenprüfern im Kreisverband angesehen werden kann.
:
Da die KV - Satzung in der gegenwärtigen Fassung keine klare Regelung zu den Kassenprüfern enthält, ist sie zu ändern. Dies geschieht durch die o.g. Formulierung zur Änderung der Satzung. Wir haben es damit selber in der Hand, ob und ggf. welche Anzahl an Kassenprüfer wir wollen.
:
Hilfsantrag: Durch die Annahme des Hilfsantrages würde - in Anlehnung an die Bundessatzung - die Anzahl der Kassenprüfer eindeutig auf zwei festgelegt.
|prüficon=1
|urltype=Kreisverband_PM/HV13.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Andreas390
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
# ?
# ?
# ...
==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
# ?
# ?
# ...
=== Diskussion ===
Bitte hier rein.
==== Argument 1 ====
Dein Argument?
==== Argument 2 ====
Dein Argument?
|gliederung=Kreisverband Potsdam-Mittelmark
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|jahreszahl=2013.1
|autor=Andreas390
|antragstyp=Grundsatzprogrammantrag
|titel=Kassenprüfer
|zusammenfassung=Klarstellung, Wahl von Kassenprüfern
|text=Die Hauptversammlung möge folgende Änderung der Satzung des Kreisverbandes beschließen:
:
§ 8 (4) 1 der Satzung
:
" Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung im Abschnitt B der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer. "
:
wird durch folgenden Satz ersetzt:
:
" Die Hauptversammlung kann einen oder mehrere Kassenprüfer wählen. "
:
hilfsweise :
:
" Die Hauptversammlung wählt die nach der Finanzordnung der Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlichen Kassenprüfer"
|begruendung=Die aktuell geltende Fassung der Finanzordnung (Abschnitt B) enthält keinerlei Ausführungen (mehr) zu den Kassenprüfern sowie deren Anzahl.
:
Eine derartige Regelung findet sich jetzt in Abschnitt A der Bundessatzung, dort § 9b (8) wo aufgeführt wird, dass zwei Kassenprüfer gewählt werden.
:
Link findet sich hier: https://wiki.piratenpartei.de/Bundessatzung
:
Da Abschnitt B keine Ausführung zu den Kassenprüfern (mehr) enthält, ist die Bestimmung zu den Kassenprüfern ist in der aktuellen Fassung unserer KV - Satzung als "undurchführbar" anzusehen.
:
In einem solchen Fall verweist unsere Kreisverbands - Satzung in § 14 (2) auf "die einschlägige Bestimmung hierzu in der Landessatzung". Die Landessatzung nimmt auf Kassenprüfer in §§ 13 (4) und 29 (2) zwar Bezug, eine "einschlägige Bestimmung" zur Anzahl von Kassenprüfern gibt es aber nicht. Die Anzahl von Kassenprüfern wird nicht explizit festgelegt.
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Für den Landesverband selbst verweist die Landessatzung lediglich allgemein in § 32 (2) auf eine alte Bundessatzung der Piraten von 2006 in deren zuletzt geänderten Fassung von 2010. Die "alte" Fassung der Bundessatzung sieht dann zwar in Abschnitt B - Finanordnung, § 4 (5) - die Wahl von zwei Kassenprüfern vor. Es erscheint aus meiner Sicht aber zweifelhaft, ob diese nochmalige Verweisung der Landessatzung auf die Bundessatzung als eine ausreichende Grundlage für die Wahl von Kassenprüfern im Kreisverband angesehen werden kann.
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Da die KV - Satzung in der gegenwärtigen Fassung keine klare Regelung zu den Kassenprüfern enthält, ist sie zu ändern. Dies geschieht durch die o.g. Formulierung zur Änderung der Satzung. Wir haben es damit selber in der Hand, ob und ggf. welche Anzahl an Kassenprüfer wir wollen.
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Hilfsantrag: Durch die Annahme des Hilfsantrages würde - in Anlehnung an die Bundessatzung - die Anzahl der Kassenprüfer eindeutig auf zwei festgelegt.
|prüficon=1
|urltype=Kreisverband_PM/HV13.1
|abstimmung=1
|wikiBenutzer=Andreas390
}}
=== Unterstützung / Ablehnung ===
==== Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen ====
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==== Piraten, die sich vrstl. enthalten ====
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