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=== Versammlung ===
''Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen. ''
==== § 1 Akkreditierung ====
(4) Die Versammlung soll mindestens '''einen''' Stellvertreter wählen, '''der''' den Versammlungsleiter bei Bedarf unterstützt.
(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach <del>kurzer </del>Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
==== § 6 Wahlen zu Versammlungsämtern ====
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch '''Wahl gemäß §10 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit ermittelt. Die Wahl des Versammlungsleiters bedarf einer absoluten Mehrheit.''' Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß '''§§12-13''' verfahren. <del>Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters. </del>
(2) Stellen sich für gleichartige Versammlungsämter, wie '''der''' Stellvertreter des Versammlungsleiters, <del>as Tagungspräsidium - mit Ausnahme des Versammlungsleiters -, </del>Protokollführer, Wahlhelfer oder Rechnungsprüfer eine passende Zahl von Kandidaten zur Verfügung, so können sie in einer Abstimmung gewählt werden.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.
==== § 7 Abstimmung ====
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. '''Der Versammlungsleiter stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.'''<del>Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen. </del>
(2) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit Stimmzetteln abgestimmt. <del>Die Stimmzettel sehen die Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung vor. </del> Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist, sind ungültig.
(3) Die Mehrheit wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen ermittelt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Überwiegt die Zahl der Ja-Stimmen '''gegenüber den Nein-Stimmen''' ist der Antrag angenommen; andernfalls ist er abgelehnt. Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen ist er ebenfalls abgelehnt.
(1) Ist die Anzahl der Mitglieder eines Organs nicht festgelegt, so stimmt die Mitgliederversammlung über die Anzahl der Mitglieder des Organs vor der Wahl ab. Gleiches gilt, wenn die Zahl der Mitglieder eines Organs verändert werden kann und soll.
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt <del>oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird</del>.
(3) Gleiches gilt für Mehrfachkandidaturen. Versammlungsleiter und Wahlleiter können die Abstimmung zum geeigneten Zeitpunkt zwischen den Wahlgängen durchführen. Eine Mehrfachkandidatur darf solange nicht ausgeschlossen werden, bis der Kandidat ein Amt oder einen Listenplatz errungen hat.
==== § 10 Wahlen zu '''Partei- und Versammlungsämtern''' ====
(1) Gewählt ist, wer die '''für das Amt notwendige Mehrheit''' der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. <del>Die Mehrheit der Stimmen umfasst die absolute und die einfache Mehrheit. </del>Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das<del> schlichte</del> Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen<del>, gegebenenfalls</del> gegenüber den abgegebenen Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Die absolute Mehrheit sind <del>a) bei der Einzelwahl ohne Approval-Voting</del> mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen <del>Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichutigt, b) in allen anderen Wahlverfahren mehr als 50 von Hundert der '''abgegebenen Stimmen''' anwesenden Stimmberechtigten; maßgeblich ist der letzte Zeitpunkt der Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten (gegebenenfalls nach einem {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}).</del>
(2) Organe mit mehreren Mitgliedern können durch Einzelwahl oder Gesamtwahl besetzt werden. Einzelwahl und Gesamtwahl können kombiniert werden, indem ein Teil des Organs durch Einzelwahl und ein anderer Teil durch Gesamtwahl gewählt wird.
(3) Durch Einzelwahl sollen der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende (Stellvertreter) und der Schatzmeister gewählt werden.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. <del>Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen. </del>
==== § 11 Offene und geheime Wahl ====
(1) Der Vorstand, das Schiedsgericht und die Ersatzschiedsrichter werden geheim gewählt.
(2) <del>Vor der Wahl zu anderen Parteiämtern soll die Versammlung befragt werden, ob sie eine offene Wahl wünscht. </del>Erhebt sich kein Widerspruch, wird offen gewählt. '''Andere Parteiämter werden grundsätzlich offen gewählt, wenn kein GO-Antrag auf geheime Wahl gestellt wird {GO-Antrag auf Geheime Abstimmung oder Wahl}'''<del>(3) Über einen GO-Antrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt; er gilt als angenommen. </del>
==== § 12 Einzelwahl ====
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der '''Ja'''-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) '''Tritt zu einer Wahl mehr als ein''' <del> zwei </del> Kandidat <del>en</del> an, '''ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und die meisten Stimmen auf sich vereint.''' <del>entscheidet die Mehrheit der Stimmen.</del> '''Sind in einem Wahlgang mehrere Personen zu wählen, sind die Personen gewählt, die :a) die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen und :b) die meisten Stimmen auf sich vereinigen, so viele Ämter zu vergeben sind.'''
Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
//(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an. (6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt§ 10 Abs.] <1 Satz 4 GO/del> (7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit, '''entscheidet das Los''' <del>wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen</del>.
==== § 13 Gesamtwahl ====
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter '''gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.'''
//() § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO//
==== § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting) ====
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
==== § 15 Wahlleitung ====
(1) Die Mitgliederversammlung '''entscheidet, ob''' Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und '''welches Wahlverfahren''' zur Anwendung kommt <del>ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt</del>.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}.
==== § 20b Behandlung von konkurrierenden Anträgen ====
:1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung: (1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein • das Ändern der Reihenfolge von Punkten • das Entfernen eines Punktes, • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, • das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung} '''(2) Der Antrag muss schriftlich erfolgen. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Ändern, Entfernen, Heraustrennung oder Hinzufügen Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.'''
:2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Diese Geschäftsordnung kann auf Antrag im Rahmen der Landessatzung geändert werden. Eine Änderung der Geschäftsordnung '''muss schriftlich erfolgen''' und die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
:'''4. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes: (1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden nicht entgegengenommen. (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen. (3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.'''
:5. Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten. {GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung}
:6. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung: Der Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten. {GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung}
:7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer in Sekunden zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z. B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}
:8. Antrag auf Ende der Rednerliste: (1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste} (<del>2) Der Antragsteller • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben, • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.</del> (2) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl: Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}. '''Der GO-Antrag gilt ohne Abstimmung als angenommen.'''
:10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
==== § 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====
(1) Die offizielle Website des Landesverbandes Brandenburg ist [[http://www.piratenbrandenburg.de/]].
(2) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.