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Änderungen
→Art. 2a: form
== Art. 2a ==
<sup>1</supGrundsätzlich sup>Grundsätzlich kann jedermann Mitglied der AG Technik werden. <sup>2</sup>Die Aufnahme erfolgt in einer Sitzung der AG. <sup>3</sup>Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können einer Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Aufnahme widersprechen. <sup>4</sup>§ 23 Abs. 2 Satz 2 der Landessatzung bleibt unberührt.
== Art. 2a ==