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Vorstand/Beschluss/2014-053

7.836 Bytes hinzugefügt, 17:53, 31. Aug. 2014
Abstimmung
|betreff= [[Vorstand/Beschluss|2014-053]]
|dafür= Andreas, Mandy, Jürgen, Jens
|dagegen=Lutz. Jörg
|enthalten=
|fehlt=
|bemerkung=
}}
 
== Sondervotum Jörg==
 
Das vorliegende Sondervotum wird abgegeben, um erhöhte Transparenz bei dieser Entscheidung des Landesvorstandes zu erreichen.
 
Der Verfasser des Sondervotums verkennt nicht die Notwendigkeit, weitere Verwaltungsmitarbeiter*innen für den Landesverband zu gewinnen.
 
Die nachfolgenden Einwände stellen keine Aussagen über die fachliche oder charakterliche Eignung des Schatzmeisters oder der Beauftragten dar, sondern wären unabhängig von den konkreten, beteiligten Personen in vergleichbaren Situation ebenso vorzubringen.
 
Der Verfasser hat dem Antragsteller mehrmals nahegelegt, den Antrag auf Umlaufbeschluss zurückzuziehen, um sowohl der Beauftragten, als auch dem Landesvorstand als auch dem Landesverband Brandenburg die Abgabe eines ablehnenden Votums zu ersparen. Dem hat der Antragsteller bedauerlicherweise nicht entsprochen.
 
Der Verfasser erklärt zu seiner ablehnenden Stimmabgabe:
 
=== Verletzung des Transparenzgedankens ===
 
Die Beschlussfassung im Umlauf genügt vorliegend nicht den erhöhten Anforderungen, die innerhalb der Piratenpartei wegen der in Grundsatz- und Wahlprogrammen verankerten Bedeutung des Transparenzgedankens an Beschlussfassungen zu stellen sind.
 
Der möglichst nahen Einhaltung der Programmatik hat die TaskForce Wahlkampf im aktuellen Landtagswahlkampf hohen Stellenwert eingeräumt, indem sie für Platz 1 der Landesliste eine Personenplakat mit dem Anspruch "Versprechen nicht brechen" beschloss.
 
Die Einhaltung dieses Beschlusses ist wegen der Verletzung der Transparenz durch den beantragten Umlaufbeschluss beschädigt.
 
==== Unklares Verwandschaftsverhältnis ====
 
Der Schatzmeister als Antragsteller erklärt sich weder im Antragstext noch an anderer Stelle vorbeugend dazu, ob ein Verwandschaftsverhältnis zwischen ihm und der Beauftragten besteht, obwohl diese Frage durch die gleichlautenden Familiennamen des Schatzmeisters und der Beauftragten offensichtlich aufgeworfen wird.
 
Im Interesse möglichst wirksamer Prävention von Korruption und Untreue ist diese Information jedoch für eine Einschätzung des Vorgangs unverzichtbar; nochzumal die öffentliche Hand für vergleichbare Situationen in der »Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge« die Mitwirkung von Verwandten an der Vergabeentscheidung ausschließt,
 
* [http://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2001/__16.html http://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2001/__16.html]
 
Ist der Schatzmeister mit der Beauftragten verwandt, sollte er sich mithin der Stimmabgabe beim Beschluss über die Beauftragung einer Verwandten enthalten, damit das tatsächliche Handeln der Piratenpartei jedenfalls nicht hinter bereits gegebene Anforderungen zurückfällt, wie sie für die öffentliche Hand gelten.
 
Zwar stellen Regelwerke wie die »Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge« auf Vergaben ab, die mit geldwerten Vorteilen verbunden sind, das bewirkt jedoch keine Änderung daran, das diese Regelwerke auch und vor allem der Verhütung von Vermögensnachteilen für die öffentliche Hand dienen. Dieser Zweck ist freilich auf unentgeltliches Handeln im Rahmen der Piratenpartei uneingeschränkt übertragbar.
 
In diesem Zusammenhang wird auch auf den unten stehenden Abschnitt »Schaffung korruptiver Personalstrukturen« des vorliegenden Sondervotums verwiesen.
 
==== Keine ausreichende Gelegenheit zur Verschaffung eines eigenen Eindrucks vom Gegenstand des Beschlusses ====
 
Der Verfasser des Sondervotums hatte während der Laufzeit des Antrages keine ausreichende Gelegenheit, sich von der Person der Beauftragten einen eigenen Eindruck zu verschaffen.
 
Zwar trifft zu, dass unter Ticket # 1006854 die Beauftragung ins Gespräch gebracht wurde, daraufhin wurde dieses Ticket jedoch über 14 Tage nicht weiter bearbeitet, sodass die Mitglieder des Vorstandes nicht davon ausgehen mussten, dass hierzu ein Umlaufbeschluss eingebracht werden wird.
 
Bereits in diesem Ticket wurden von einem Mitglied des Vorstandes Zweifel an der Notwendigkeit geäußert, die Beauftragung im Umlauf zu beschließen. Zu diesen Zweifeln hat sich der Antragsteller bis heute nicht eingelassen, auch nicht an anderer Stelle.
 
Nachdem der Umlaufbeschluss am vergangenen Donnerstag Abend beantragt wurde, hat der Verfasser des vorliegenden Sondervotums dem Antragssteller mitgeteilt, dass er seine Zustimmung abhängig macht von einem persönlichen
Gespräch mit der Beauftragten und dass er weiteren Beauftragungen nicht zustimmen wird, ohne zuvor mit den betreffenden Menschen »live und in Farbe« gesprochen zu haben.
 
Ein solches Gespräch war innerhalb der 72-Stunden-Frist des Umlaufbeschlusses naturgemäß nicht zu erreichen.
 
==== Beschlussfassung im regulären Geschäftsgang ausreichend ====
 
Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend eine Beschlussfassung im Umlauf zulässig ist.
 
Zwar bedürfen nach der aktuellen Geschäftsordnung des Landesvorstandes Beschlussfassungen im Umlauf keiner Dringlichkeit, andererseits geht aus dem Antragstext nicht ausreichend bestimmt hervor, dass die Beauftragte ausschließlich im Innenverhältnis tätig sein soll.
 
In der Geschäftsordnung heißt es in Art. 3.6 Abs. 2 hierzu:
 
:»Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.«
 
Die Beauftragung ist auf Dauer angelegt und betrifft damit nicht nur »parteiliches Tagesgeschäft«.
 
Der Antragstext lässt aber auch im Unklaren, ob die Beauftragte im Außenverhältnis des Landesverbandes tätig sein soll (beispielhalber Entgegennahme oder Ausreichung von Zahlungen an Nichtmitglieder; schriftliche oder mündliche Auskunfterteilungen oder dergleichen).
 
Jedenfalls wäre eine Beschlussfassung im normalen Geschäftsgang des Landesvorstandes tatsächlich ausreichend schnell.
 
Zudem wird das Rederecht der Teilnehmer*innen einer Landesvorstandssitzung durch die Beschlussfassung im Umlauf beschränkt, ohne dass eine Notwendigkeit hierzu im Antragstext dargelegt oder nach Lage der Dinge für eine verständige Person auch nur erkennbar ist.
 
=== Schaffung korruptiver Personalstrukturen ===
 
Durch den beantragten Beschluss schafft der Vorstand nach den Maßstäben der einschlägigen Fachliteratur eine korruptive Personalstrukur, d.h. eine Personalstruktur, die die Prävention von Korruption und Untreue behindert.
 
Grund hierfür ist, dass durch den Beschluss eine Verwandte in der Berichtslinie des sachlich zuständigen Mitgliedes des Landesvorstandes tätig wird.
 
In diesem Zusammenhang verweist der Verfasser des vorliegenden Sondervotums beispielhaft auf Publikationen von Transparency International Deutschland e.V.:
 
* »Checkliste für ›Self-Audits‹ zur Korruptionsprävention in Kommunen«, Seite 13, Abschnitt 4.2.8, [http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Verwaltung/Handreichung_Kommune/Checkliste%20Self-Audit%20Kommunen_Finale.pdf http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Verwaltung/Handreichung_Kommune/Checkliste%20Self-Audit%20Kommunen_Finale.pdf]
 
* »Checkliste für „Self-Audits“ zur Korruptionsprävention in Unternehmen«, Seite 12, Abschnitt 4.9, [http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Wirtschaft/Checkliste_Self-Audits_TID.pdf http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Wirtschaft/Checkliste_Self-Audits_TID.pdf]
 
Die Tatsache, dass die Beauftragung formal durch den Landesvorstand und nicht durch den antragstellenden Schatzmeister erfolgt, bewirkt keine Änderung daran, dass jedenfalls die Beauftragte in der Berichtslinie des Schatzmeisters steht und für die Belange, die sich nach dem Text des beantragten Umlaufbeschlusses erwarten lassen, der Schatzmeister der erste und sachkundige Ansprechpartner ist.
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