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Vorstand/Beschluss/2014-053

1.543 Bytes hinzugefügt, 21:02, 31. Aug. 2014
Sondervotum Jörg
Die Tatsache, dass die Beauftragung formal durch den Landesvorstand und nicht durch den antragstellenden Schatzmeister erfolgt, bewirkt keine Änderung daran, dass jedenfalls die Beauftragte in der Berichtslinie des Schatzmeisters steht und für die Belange, die sich nach dem Text des beantragten Umlaufbeschlusses erwarten lassen, der Schatzmeister der erste und sachkundige Ansprechpartner ist.
 
 
== Votum Lutz==
Da Jörg sein Votum hier ausführlich begründet hat, möchte ich dies nun aus Gründen der Transparenz auch tun. Zudem geht es mir darum hier klar zu stellen, dass es nicht um das Verhindern von Hilfsangeboten geht, und keinerlei Aussagen über die qualitative Eignung der Kandidatin getroffen wurden in meinem Votum.
 
:Meine Begründung:
''1. Ich habe in der Ankündigung zur Beauftragung schon geschrieben, dass diese Entscheidung keinen UB rechtfertigt. Dieser Antrag soll bitte in einer öffentlichen LaVo Sitzung behandelt werden. Im Antrag sind keine Gründe genannt, die eine Dringlichkeit beschreiben. Deshalb ist ein UB unzulässig.''
 
''2. Der Antrag ist ungenau. Mag ja sein das Euch alles klar ist, das ist aber kein Grund den Antrag so ungenau zu formulieren. Ich spreche besonders auf die Formulierung "insbesondere Fibu" und die genaue ... in Absprache mit LaVo. Aber genau diese Aufgabenabsprache ist doch die Beauftragung! Es geht nicht jemand erst mal so mit "bla" zu beauftragen, und dann irgendwas abzusprechen, was dann im Zweifelsfall nicht wirklich Teil der Beauftragung ist. Ich bitte hier sauber zu arbeiten!''
 
''3. Habe ich keinen Grund Stephanie nicht zu beauftragen, aber nicht per UB und nicht mit diesem Antragstext - da die Abstimmung bereits lädt, kann ich meinem Gewissen folgend nur eins tun: sorry... deshalb''
 
:''x dagegen''
 
* Ergänzend möchte ich zufügen, dass eine Diskussion in einer LaVo-Sitzung mit den Argumenten von Jörg mich bei meiner Entscheidung nur bestätigt hätte.
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