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Vorstand/Anfragen/Nr-00155

7 Bytes entfernt, 18:48, 21. Okt. 2014
Fragen
== Fragen ==
Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt '''und''' ihr damit schweren Schaden zufügt.
Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei
Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?
 
 
== Antworten ==
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