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K
:(1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
:(2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden."
→TOP 8.2: Anfrage 00153: +format
"§ 16 Haushaltsplan
In der Satzung des Landesverbandes gibt es keine derartige Regelung. Wenn man die Regelung der Bundessatzung auch für Brandenburg anwendet, ist der derzeitige -erst vor rund 3 Monaten gewählte- Schatzmeister der falsche Ansprechpartner für das Kalenderjahr 2014.