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VV/Verfahren-002

Aus PiratenWiki
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1. Verfahren

Eintritt / Veränderung des Status

2. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle

Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg; Leiter der verantwortlichen Stelle: Thomas Bennühr

3. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen

Landesschatzmeister, Mitgliederverwaltungsbeauftragte

4. Anschrift der verantwortlichen Stelle

Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg; - Landesgeschäftsstelle - ; Garnstr. 36; 14482 Potsdam

5. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung

Für den Zweck der allgemeinen Mitgliederverwaltung werden Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person gespeichert. Zusätzlich können auch E-Mail-Adressen und Geschlecht hinterlegt werden sowie weitergehende freiwillige Angaben.

6. Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien

Für den Zweck der Mitgliederverwaltung werden die Name, Geburtsdatum und Anschrift, sowie z.T. E-Mail-Adressen und Geschlecht von Mitgliedern der Piratenpartei, sowie ehemaligen Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland gespeichert.

7. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können

Die Daten werden an die Mitgliederverwalter der zuständigen Untergliederungen weitergegeben, sowie technischen Beauftragten für den Versand von Briefen und E-Mails.

8. Regelfristen für die Löschung der Daten:

Die Daten werden dem Parteiengesetz nach für die Dauer der Mitgliedschaft und 10 Jahre nach Austritt oder Tod des Mitglieds gespeichert. Bei technischer Unterstützung für den Versand von E-Mails oder Briefen sind die Daten nach Abschluss des Versandes unverzüglich zu löschen.

9. Geplante Datenübermittlung in Drittstaaten:

Es gibt keine Übermittlung der Daten an Drittstaaten.

10. Allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach Art.32 DSGVO zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind

Die Maßnahmen der Speicherung sind nach Art.32 DSGVO angemessen.

Prüfvermerk: Abgenommen