Wahlen/Landtagswahl 2024/Geschaeftsordnung
GESCHÄFTSORDNUNG für die gemeinsamen Landes-Mitgliederversammlungen der Listenvereinigung PLUS zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Landtagswahl in Brandenburg
§1 Grundsätzliches
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für die gemeinsamen Mitgliederversammlungen, auf denen die Landesliste und die Wahlkreisvorschläge der Listenvereinigung PLUS zur Landtagswahl 2024 in Brandenburg aufgestellt werden.
(2) Die Versammlung wird von einem/einer Versammlungsleiter/in geleitet, der/die auch das Hausrecht ausübt. Die Versammlungsleitung sowie eine Stellvertretung werden zu Beginn der Versammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt, ebenso die Protokollführung.
(3) GO-Anträge (d.h. Anträge zu dieser Geschäftsordnung bzw. Anträge auf Abweichen von dieser Geschäftsordnung bzw. sonstige Anträge, die sich auf den Verlauf der Versammlung beziehen) werden von den stimmberechtigten Mitgliedern durch das gleichzeitige Hochheben beider Hände angekündigt und am Saalmikrofon vorgetragen. Sie sind nach Abschluss eines laufenden Wortbeitrags oder einer laufenden Stimmabgabe von der Versammlungsleitung unverzüglich zuzulassen.
(4) Zu jedem GO-Antrag darf eine Gegenrede vorgetragen werden. Die Versammlungsleitung darf darüber hinaus eine GO-Debatte zu einem bestimmten Antragsgegenstand zulassen; sie darf eine solche Debatte auch jederzeit wieder schließen.
(5) Jedes akkreditierte Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.
(6) GO-Anträge sind unzulässig, wenn sie zu Ergebnissen führen würden, die gegen Gesetze und/oder demokratische Grundsätze verstoßen. Insbesondere ist eine Änderung der §§ 4 Abs. 6 bis 8 während einer laufenden Mitgliederversammlung ausgeschlossen.
§ 2 Grundlegende Regeln für Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen sowie Wahlen zu Versammlungsämtern (Versammlungsleitung. Protokollführung, Wahlhelfende, Zeugen an Eides statt) sowie die Wahlen der Vertrauenspersonen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.
(2) Anträge gelten als angenommen, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen (d.h. wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten).
(3) Die Versammlungsleitung ruft vor den jeweiligen Wahlgängen zur Einreichung von Vorschlagen auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden. Vor Schließung der Vorschlagsliste hat die Versammlungsleitung einen letzten Aufruf zu starten. Melden sich innerhalb angemessener Zeit keine neuen Kandidierenden, wird die Liste geschlossen; weitere Vorschläge können dann nicht mehr zugelassen werden.
(4) Die Bewerber/innen für die Landesliste und für die Wahlkreise werden in geheimer Wahl auf nummerierten Stimmzetteln gewählt. Die für den Wahlgang zu verwendende Stimmzettelnummer wird durch die Versammlungsleitung bekanntgegeben. Abgegebene Stimmzettel, die eine falsche Nummer tragen, sind ungültig. Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist.
(5) Bei den geheim durchgeführten Wahlen sind die Kennzeichnungen, „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ möglich. Ein leerer Stimmzettel (bzw. eine leere Zeile bei verbundenen Wahlen) zählt als Enthaltung. In anderer Form gekennzeichnete Stimmzettel sind ungültig. Ebenfalls ungültig sind Stimmzettel, bei denen der Wille des Abstimmenden nicht ausdrücklich erkennbar ist.
(6) Wahlhelfende dürfen bei einer Wahl, bei der sie selbst zur Kandidatur stehen, nicht mithelfen.
(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen; diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Einzureichende Wahlunterlagen für Kandidierende
(1) Alle kandidierenden Personen sollten vor Beginn des Wahlgangs bei der Versammlungsleitung handschriftlich unterzeichnete Zustimmungserklärungen für ihre Wahlkreis-Kandidatur bzw. ihre Listen-Kandidatur abgeben.
(2) Außerdem sollten alle gewählten Bewerber/innen bis zum Ende der Versammlung die von ihnen ausgefüllten Formblätter, Bescheinigung der Wählbarkeit" für eine Wahlkreis-Kandidatur bzw. eine Listen-Kandidatur bei der Versammlungsleitung abgeben.
(3) Wer kandidieren möchte, aber auf der Versammlung nicht persönlich anwesend sein kann, muss eine schriftliche Bewerbung (bevorzugt im PDF-Format) einreichen, die bis zum Beginn der Versammlung der Versammlungsleitung vorliegen muss. Dieses Dokument muss auch eine Erklärung enthalten, dass im Falle des Gewähltwerdens die Wahl angenommen wird.
(4) Kandidierende können außerdem durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht bestimmen, dass eine andere Person für sie eine Bewerbungsrede halten darf. Kandidierende können unter Umständen auch online der Versammlung zugeschaltet werden; dieser Service steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass eine entsprechende Technik zur Verfügung steht und bedient werden kann.
§ 4 Verfahren für die Wahl der Bewerber/innen der Listenvereinigung
(1) Zu Beginn der Versammlung ist ein Beschluss zu fassen, welche Plätze der Landesliste in Einzelwahl und welche in verbundener Einzelwahl gemäß Abs. 8 zu wählen sind. Dieser Beschluss kann nicht mehr nachträglich geändert werden.
(2) Die Versammlung kann ferner einen Beschluss fassen, die Zahl der zu wählenden Listenplätze zu begrenzen.
(3) Nur stimmberechtigte Mitglieder dürfen Kandidat/innen vorschlagen. Das Vorschlagsrecht umfasst auch das Recht, sich selbst als Kandidat/in vorzuschlagen. Die vorgeschlagenen Kandidat/innen sind R befragen, ob sie ihrer Kandidatur zustimmen.
(4) Die Vorstellung der Kandidierenden erfolgt in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen.
(5) Allen Kandidat/innen muss ausreichend Zeit gegeben werden, sich und ihr Programm vorzustellen. Eine Redezeitbegrenzung auf weniger als 6 Minuten ist nicht zulässig bei den vorderen Plätzen der Landesliste, die in Einzelwahl gewählt werden. Bei den hinteren Plätzen der Landesliste, die in verbundener Einzelwahl gewählt werden, und bei den Wahlkreis-Kandidaturen darf die Vorstellungszeit nicht auf unter 3 Minuten begrenzt werden. Sollte ein Kandidierender nicht die volle Vorstellungszeit nutzen wollen, bestätigt er dies nach der Vorstellungsrede auf Nachfrage der Versammlungsleitung. Im Anschluss an die Vorstellungsrunde erhalt die Versammlung die Gelegenheit, die Kandidierenden zu befragen.
(6) Wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Gibt es nur eine Kandidatin/einen Kandidaten, der/die nicht die absolute Mehrheit erreicht, wird die Liste für Kandidaturen erneut geöffnet und es findet ein neuer Wahlgang statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang niemand die absolute Mehrheit, bleibt der Listenplatz bzw. der Wahlkreis unbesetzt. Im Falle eines unbesetzt bleibenden Listenplatzes rücken die nachfolgend gewählten Bewerber/innen um jeweils einen Platz nach oben.
(7) Hat bei einer Wahl mit mehreren Kandidierenden niemand die absolute Mehrheit erreicht, findet zwischen den zwei (bzw. im Falle einer Stimmgleichheit: drei oder mehr) Kandidierenden mit den jeweils höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die relative Mehrheit genügt. Sollte es in dieser Stichwahl zu einer Stimmgleichheit zwischen den beiden Erstplatzierten kommen, wird eine erneute Fragerunde mit anschließender zweiter Stichwahl durchgeführt. Bringt auch diese Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los.
(8) Beim Verfahren der verbundenen Einzelwahl wird über jede Kandidatin/jeden Kandidaten mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ auf einem gemeinsamen Stimmzettel abgestimmt. Gibt es eine Gegenkandidatur für einen bestimmten Listenplatz, so ist an dieser Stelle die verbundene Einzelwahl zu unterbrechen und eine Einzelwahl durchzuführen. Danach wird die verbundene Einzelwahl ggf. fortgesetzt. Erreicht eine Kandidatin/ein Kandidat bei einer verbundenen Einzelwahl nicht die absolute Mehrheit, so rücken die bereits gewählten Bewerber /innen entsprechend nach. (9) Jede/Jeder Gewählte hat sofort zu erklären, ob sie/er die Wahl annimmt.
Auf der Versammlung können Bild- und Tonaufnahmen erstellt werden, die eventuell anschließend veröffentlicht werden. Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Personen, die keine Bild- oder Ton-Aufzeichnungen von sich wünschen, müssen dies der Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung mitteilen.
§ 5 Aufzeichnungen
Auf der Versammlung können Bild- und Tonaufnahmen erstellt werden, die eventuell anschließend veröffentlicht werden. Bild- und Tonaufnahmen sind auch wahrend geheimer Stimmabgabe zulässig. so lange das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Personen, die keine Bild- oder Ton-Aufzeichnungen von sich wünschen, müssen dies der Versammlungsleitung zu Beginn der Versammlung mitteilen.
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