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Kreisverband BRB/Kreisparteitag/2010.1/Antrag/2010.2: Unterschied zwischen den Versionen

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==Begründung==
==Begründung==
Wenn die Änderung durch [[Kreisverband BRB/KPT/Anträge/2010.1|Antrag 2010.1]] beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
Wenn die Änderung durch [[Kreisverband BRB/KPT/Anträge/2010.1|Antrag 2010.1]] beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.
== Antragsteller ==
* [[Benutzer:FireFox|FireFox]] 22:34, 31. Aug. 2010 (CEST)


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Version vom 31. August 2010, 20:34 Uhr

Kreisverband BRB | Kreisparteitag | Vorstand | Finanzen | Mitglieder | Aktionen | Treffen & Protokolle | Logbuch | Satzung | Presse | Galerie | Dokumente

Kreisparteitag | Anträge

Antrag 2010.2

Der Kreisparteitag möge folgende Änderung des §6 (10) der aktuellen Kreissatzung beschließen:

Neue Version

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als 1 + Anzahl der BeisitzerIn an Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

Alte Version

(10) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können, oder wenn die Ämter des/r Vorsitzenden oder des/r KassiererIn unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

Begründung

Wenn die Änderung durch Antrag 2010.1 beschlossen wurde, muss eine variable Regelung der Handlungsunfähigkeit in der Satzung realisiert werden. In Abhängigkeit der Menge an gewählten Beisitzern + einer weiteren Person im Kreisvorstand wird hiermit die Handlungsunfähigkeit definiert.

Antragsteller

  • FireFox 22:34, 31. Aug. 2010 (CEST)