Vorstand/Beschluss/2014-084: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Landesvorstand möge beschließen: | Der Landesvorstand möge beschließen: | ||
Gegen das Mitglied [Name dem Landesvorstand bekannt] wird ein Verfahren zur Einleitung einer Ordnungsmassnahme nach § 6 der Landessatzung eingeleitet. | Gegen das Mitglied [Name dem Landesvorstand bekannt] wird ein Verfahren zur Einleitung einer Ordnungsmassnahme nach § 6 der Landessatzung eingeleitet. | ||
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Version vom 24. November 2014, 11:47 Uhr
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Thema: Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme
Name: Umlaufbeschluss, Antragsteller Andreas Schramm
Datum: 17.11.2014, Laufzeit: 48h, Beginn: 18.30 Uhr
Status: angenommen
Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme
Der Landesvorstand möge beschließen: Gegen das Mitglied [Name dem Landesvorstand bekannt] wird ein Verfahren zur Einleitung einer Ordnungsmassnahme nach § 6 der Landessatzung eingeleitet.
Begründung
Die Begründung liegt dem Landesvorstand vor. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist die Begründung nicht öffentlich zu machen.
Anmerkung
Bitte hier rein oder weglassen! :-)
Abstimmung
| Abstimmung: | 2014-084 |
| Dafür: | Andreas, Jürgen, Micha, Jens |
| Dagegen: | |
| Enthaltung: | |
| nicht abgestimmt: | Mandy, Lutz |
| Ergebnis: | angenommen |
| Bemerkung: | keine |
