Unterstütze uns! Spende jetzt!

Vorstand/Anfragen/Nr-00155: Unterschied zwischen den Versionen

Aus PiratenWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{Vorstand TopNavigation}} __NOTOC__ '''Zurück zur Fragenübersicht''' {{Achtung|Diese Seite dient der Beantwortung der Frage durch de…“)
 
Zeile 15: Zeile 15:


== Fragen ==
== Fragen ==
Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt '''und''' ihr damit schweren Schaden zufügt.
Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt '''und''' ihr damit schweren Schaden zufügt.


Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei
Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei
Zeile 34: Zeile 34:


Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?
Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?


== Antworten ==
== Antworten ==

Version vom 21. Oktober 2014, 17:48 Uhr

Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen


Zurück zur Fragenübersicht


ACHTUNG: Diese Seite dient der Beantwortung der Frage durch den Vorstand. Kommentare und Antworten anderer User werden bitte auf der Diskussionsseite hinterlegt oder vorher mit dem Vorstand abgesprochen.


Thema: Streichung von Mitgliedern
Name: Thomas Bennühr
Status: neu

Fragen

Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei

a: noch nie

b: mehr als einmal

c: mehr als zweimal

d: mehr als dreimal

versäumt hat, seinen Betrag zu überweisen?

Ab wann ist eine mit einem Ausschluss i.S.v. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz gleichzusetzende Streichung des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis zulässig?

Hat der Vorstand die Gliederungsvorstände vor Versenden der Erinnerungsschreiben über die Absicht und die Termine der Versendung im Vorfeld informiert?

Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?

Antworten

Antwort bitte hier rein!