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SAPO/SO/0042: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup>  aufwirft.
Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup>  aufwirft.
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Aktuelle Version vom 8. Juli 2023, 18:45 Uhr

Ständiges Antragsportal | Tagesordnung | Satzung | Grundsatzprogramm | Wahlprogramm | Positionspapiere | Sonstige Anträge | Hinweise zum Antragsportal

Antragsübersicht

Antragsnummer SO 0042
Einreichungsdatum 3 Juli 2023 10:41:14 (UTC)
Antragssteller

Bastian

Antragstyp Sonstiger Antrag
Zusammenfassung des Antrags Keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen.
Letzte Änderung 08.07.2023
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmung

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Vergütung von Vorstandsarbeit

Antragstext

Der Parteitag möge beschließen:

Der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland und der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland werden aufgefordert,

keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen, wenn die Buchhaltung einer Gliederung von einem Vorstandsmitglied einer Gliederung erstellt wird.

Eventuell gefasste Beschlüsse sind mit Wirkung zum 1.1. des laufenden Jahres zurückzunehmen.

Nachgewiesene Auslagen und die Ausgaben zur Erledigung von Einzelbeschlüssen eines Vorstandes bleiben davon unberührt.

Antragsbegründung

Die Satzung der Piratenpartei Deutschland lässt eine Vergütung von geleisteter Arbeit eines Mitgliedes nur in begründeten Ausnahmefällen nach Beschluss durch den Vorstand vor. Dies schützt u. a. vor der Durchsetzung eigener wirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedes.

Eine Vergabe von bezahlten Aufträgen an ein Vorstandsmitglied ist in vielerlei Hinsicht problematisch, da ein Eigeninteresse am Umfang der Aufgabe nicht ausgeschlossen werden kann.

In aller Regel werden diese Zuwendungen vom Empfänger ausgezahlt, welches unter dem Gesichtspunkt des In-Sich-Geschäftes (§181 BGB) nicht zulässig sein dürfte.

Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung[1] aufwirft.

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