SAPO/SO/0042: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup> aufwirft. | Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung<sup>[1]</sup> aufwirft. | ||
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Aktuelle Version vom 8. Juli 2023, 18:45 Uhr
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Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | SO 0042 |
Einreichungsdatum | 3 Juli 2023 10:41:14 (UTC) |
Antragssteller | |
Antragstyp | Sonstiger Antrag |
Zusammenfassung des Antrags | Keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen. |
Letzte Änderung | 08.07.2023 |
Status des Antrags |
Geprüft |
Abstimmung |
Angenommen |
Antragstitel Vergütung von Vorstandsarbeit Antragstext Der Parteitag möge beschließen: Der Bundesparteitag der Piratenpartei Deutschland und der Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland werden aufgefordert, keine Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 der Bundessatzung zuzulassen, wenn die Buchhaltung einer Gliederung von einem Vorstandsmitglied einer Gliederung erstellt wird. Eventuell gefasste Beschlüsse sind mit Wirkung zum 1.1. des laufenden Jahres zurückzunehmen. Nachgewiesene Auslagen und die Ausgaben zur Erledigung von Einzelbeschlüssen eines Vorstandes bleiben davon unberührt. Antragsbegründung Die Satzung der Piratenpartei Deutschland lässt eine Vergütung von geleisteter Arbeit eines Mitgliedes nur in begründeten Ausnahmefällen nach Beschluss durch den Vorstand vor. Dies schützt u. a. vor der Durchsetzung eigener wirtschaftlichen Interessen eines Mitgliedes. Eine Vergabe von bezahlten Aufträgen an ein Vorstandsmitglied ist in vielerlei Hinsicht problematisch, da ein Eigeninteresse am Umfang der Aufgabe nicht ausgeschlossen werden kann. In aller Regel werden diese Zuwendungen vom Empfänger ausgezahlt, welches unter dem Gesichtspunkt des In-Sich-Geschäftes (§181 BGB) nicht zulässig sein dürfte. Bei der Häufung solcher Aufträge kann zudem die Geschäftsmäßigkeit angenommen werden, die steuerliche Probleme und Fragen nach der Qualifikation des Buchführungshelfers im Sinne der Steuergesetzgebung[1] aufwirft. Link |
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