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Vorstand/Beschluss/2014-076: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Begründung liegt dem Landesvorstand vor. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist die Begründung nicht öffentlich zu machen.
Die Begründung liegt dem Landesvorstand vor. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist die Begründung nicht öffentlich zu machen.
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Aktuelle Version vom 18. Oktober 2014, 11:15 Uhr

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Thema: Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme
Name: Vorstandsbeschluss, Antragsteller Andreas Schramm
Datum: 17.10.2014
Status: angenommen

Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung einer Ordnungsmassnahme

Der Landesvorstand möge beschließen:
Gegen das Mitglied [Name dem Landesvorstand bekannt] wird ein Verfahren zur Einleitung einer Ordnungsmassnahme nach § 6 der Landessatzung eingeleitet.

Begründung

Die Begründung liegt dem Landesvorstand vor. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist die Begründung nicht öffentlich zu machen.

Abstimmung

Abstimmung: 2014-076
Dafür: Andreas, Micha, Jens, Jörg Jürgen
Dagegen: Lutz
Enthaltung:
nicht abgestimmt: Mandy
Ergebnis: angenommen
Bemerkung: keine