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Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2011-12-09

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Geschäftsordnung des Vorstandes

des Landesverbandes Brandenburg
der Piratenpartei Deutschland
beschlossen am 09.12.2011

Art. 1: Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen. Außerdem sind die Mitglieder des Landesverbandes unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten beziehungsweise die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(4) Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.

(5) Die Geschäftsordnung kann auf einer Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit geändert werden. Dafür ist ein ordnungsgemäßer Antrag zur Vorstandssitzung zu stellen.

(6) Sämtliche in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Menschen jeden Geschlechts, ungeachtet der jeweils, zur Vereinfachung der Lesbarkeit, gewählten generischen Femina, Maskulina oder Neutra.

Art. 2: Der Vorstand

(1) Die Zusammensetzung des Vorstandes ergibt sich aus der Satzung des Landesverbandes Brandenburg. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Landesverband und zu relevanten Themen über die parteiüblichen Kanäle zu veröffentlichen.

(2) Die Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder werden durch einen gesonderten Beschluss geregelt.

Art. 3: Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden in der Regel öffentlich statt. Interessierte Piraten können der Sitzung des Landesvorstandes beiwohnen. Weitere Gäste können durch Mehrheitsbeschluss des Landesvorstandes zugelassen werden.

(2) In besonderen Ausnahmen kann auf Antrag einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Ausschluss der Öffentlichkeit beziehungsweise Parteiöffentlichkeit ist zu vermeiden und muss explizit begründet werden. Die Vorstandssitzung muss nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich fortgeführt werden. Nichtöffentlich getätigte Beschlüsse müssen nach Abschluss des nichtöffentlichen Teils parteiöffentlich verlesen, begründet, protokolliert und im Landeswiki veröffentlicht werden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.

(4) Eine Vorstandssitzung kann fernmündlich abgehalten werden. Für solche virtuellen oder fernmündlichen Sitzungen gelten prinzipiell die gleichen Regeln. Wortmeldungen anwesender Piraten sind der Versammlungsleitung mit geeigneten Mitteln, die nicht störend sind, anzuzeigen. Werden störende Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.

Art. 3.1: Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben.

(2) Vorankündigungen der Sitzung erfolgen (auch bei fernmündlichen Sitzungen) über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Landesverbandes und das Landeswiki.

Art. 3.2: Anträge an den Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand nimmt Wünsche, Anfragen und Anträge entgegen. Diese müssen an den Vorstand des Landesverbandes schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gerichtet werden. Der Eingang des Antrags wird vom Vorstand bestätigt. Auf der nächsten Vorstandssitzung werden diese behandelt. Alle Anträge werden, wenn möglich, im Landeswiki aufgelistet und vor der nächsten Sitzung veröffentlicht. Bei einer übergroßen Anzahl von Anträgen, die nicht alle behandelt werden können, werden diese auf die nächste Sitzung verschoben. Die Auswahl der Themen übernimmt in diesem Fall der Vorstand auf Mehrheitsbeschluss.

(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen. Darüber hinaus besitzen alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg und die Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen der Piratenpartei Brandenburg das Antragsrecht. Alle Anträge müssen innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen behandelt werden. Die Reihenfolge der Anträge soll sich aus dem Zeitpunkt des Einreichens ergeben. Wurden mehrere thematisch ähnliche Anträge eingereicht, werden diese bevorzugt direkt nacheinander behandelt. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.

(3) Anträge sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Anträge nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Antragsteller sind angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Anträge möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.

Art. 3.3: Online-Übertragung und Aufzeichnung

(1) Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind nicht zulässig, sofern der Vorstand die Aufzeichnung nicht einstimmig beschließt.

Art. 3.4: Sitzungsleitung und Protokollführung

(1) Die Sitzung wird, wenn möglich, durch den 1. Vorsitzenden eröffnet. Daraufhin wird ein Versammlungsleiter von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt. Der Versammlungsleiter muss nicht Vorstandsmitglied sein.

(2) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung aus den anwesenden Vorstandsmitgliedern gewählt. Es ist außerdem zulässig, einen Protokollführer, der nicht Vorstandsmitglied ist, zu wählen.

(3) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Diskussionsbeiträge werden, wenn nicht anders vom Beitragenden gewünscht, unpersonalisiert und stichpunktartig festgehalten.

(4) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Landesvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.

(5) Das Protokoll ist von einem hierfür bestimmten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. In der Regel ist das der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Protokolldokumente sind zu archivieren.

Art. 3.5: Abstimmungen und Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen weitere Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn dem nicht von der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprochen wird. Der Vorstand ist angehalten, diese Ausnahmeregelung nur begrenzt und in begründeten Fällen zur Anwendung zu bringen und alle Beschlussvorlagen möglichst lange vor Beginn der Sitzung einzureichen und zu veröffentlichen.

Art. 3.6: Umlaufbeschlüsse

(1) Es sind Umlaufbeschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen möglich. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und schnellstmöglich im Landeswiki zu veröffentlichen.

(2) Umlaufbeschlüsse können beschlossen werden, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll.

(3) Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse können nur von Vorstandsmitgliedern initiiert werden.

Art. 3.7: Rederecht

(1) Jeder Pirat hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.

(2) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen des Versammlungsleiters. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.

Art. 3.8: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung

(1) Der Versammlungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Der Versammlungsleiter kann Teilnehmern, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Ist ein Teilnehmer dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann er nach dem dritten Mal des Raumes verwiesen werden.

Art. 4: Tätigkeitsbericht

(1) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, während seiner Amtszeit einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen zur Entlastung auf dem Landesparteitag, der den nächsten Vorstand wählt, zu Protokoll zu geben. Der Tätigkeitsbericht kann vor dem Landesparteitag veröffentlicht oder auf dem Landesparteitag mündlich vorgetragen werden. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht.

(2) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.

(3) Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und als Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts ergeben sich aus den jeweiligen Tätigkeiten des Vorstandsmitgliedes.

Art. 5: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten

(1) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und den Generalsekretär. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.

(2) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.

(3) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

Art. 6: Gültigkeitsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.

Art. 7: Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung wurde am 09.12.2011 beschlossen und tritt sofort in Kraft.