Diskussion:Vorstand/Beschluss/2014-025
Ihr vier Landesvorstände solltet euch für solch eine Entscheidung schämen. "Der Antragssteller und seine Ziele scheinen nicht mit denen der Piratenpartei konform (§1 Bundessatzung)." Wer entscheidet was konform ist? Ihr? Es werden also Menschen nicht in die Piratenpartei aufgenommen weil sie einen Anschein erwecken der EUCH nicht gefällt? Führen wir jetzt wieder die Hexenverfolgung und Gesinnungsschnüffelei ein?
Seid ihr wirklich der Meinung, der jeweilig amtierende Landesvorstand kann nach Gutdünken die Mitgliederaufnahme frei nach seiner politische Gesinnung alleinherrschend und zentralistische entscheiden?
Der § 2 Abs. 2 Satz 2 der Brandenburger Landessatzung "Diese gilt als erteilt, wenn der Landesvorstand sich nicht innerhalb von 14 Tagen zum Aufnahmeantrag äußert" ist unzulässig.
Die Mitgliedschaft, die Aufnahme und die Beendigung der Mitgliedschaft ist in den §§ 2 – 5 der Bundessatzung abschließend geregelt. Eine Wiederholung in der Landessatzung ist nicht geboten, weitergehende Regelungen sind nicht zulässig, weil es keine eigenständige Mitgliedschaft im Landesverband geben kann.
Mit der unzulässigen Widerspruchsklausel des Landesvorstandes wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es kann nicht sein das ein Pirat in Brandenburg unter anderen Bedienungen aufgenommen wird als alle anderen Piraten in den restlichen 15 Bundesländern.
Nicht zuletzt wird im Art. 3 (3) GG bestimmt: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Die Brandenburger Piraten werden aber aufgrund ihrer Herkunft bei der Aufnahme in die Piratenpartei anders behandelt als alle anderen Piraten im Bundesgebiet.
Gemäß § 1 (1) Parteiengesetz sind die Parteien ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Als verfassungsrechtlicher Bestandteil haben wir uns an die Verfassung zu halten!
Vergleicht mal die Regelungen zur Mitgliederaufnahme der anderen Landesverbände:
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Baden-Würtenberg
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Bayern
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Berlin
- . §§ 2 – 4 Landessatzung Bremen
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Hamburg
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Hessen
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Mecklenburg-Vorpommern
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Niedersachsen
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Baden-Würtenberg
- . §§ 2 – 3 Landessatzung Nordrhein-Westfalen
- . § 2 Landessatzung Rheinland-Pfalz
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Saarland
- . §§ 2 – 3 Landessatzung Sachsen
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Sachsen-Anhalt
- . §§ 2 – 5 Landessatzung Schleswig-Holstein
Um die Gleichbehandlung ausdrücklich klarzustellen, haben einige Landesverbände dieses sogar in die Satzung geschrieben, wie etwa in Sachsen-Anhalt:
[...] § 4 - Rechte und Pflichten der Piraten (1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig. [...]
In eurer Begründung schreibt ihr weiter: "Der Lavo hat starke Bedenken gegen eine Mitgliedschaft des Antragstellers und möchte daher von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Der Lavo möchte aber anschließend trotzdem das Gespräch mit dem Antragssteller suchen, um die Sachlage weiter zu klären und schließt eine spätere erneute Antragstellung nicht von vorneherein aus."
Ihr schafft also erst einmal Unrecht und hört dann erst den so von euch Geschädigten an. Ich denke das braucht man nicht weiter kommentieren.
Bisher kenne ich nur einen einzigen gültigen Beschluss zur Aufnahme des Mitgliedes. Den des Kreisvorstandes MOL vom 20.03.2014. Euer Beschluss ist nichts weiter als diskriminierend. Nixus Minimax (Diskussion)