Vorstand/Dokumente/Geschäftsordnung 2017-09-20
Übersicht und Kontakt | Zuständigkeiten | Termine, Sitzungen, Protokolle | Dokumente | Beschlüsse | Anträge | Anfragen | Beauftragungen | Ausschreibungen
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung des Vorstandes
- 1.1 Art. 1: Allgemeines
- 1.2 Art. 2: Der Vorstand
- 1.3 Art. 3: Vorstandssitzungen
- 1.4 Art. 3.1: Sitzungsleitung und Protokollführung
- 1.5 Art. 3.2: Abstimmungen und Beschlüsse
- 1.6 Art. 3.3: Anfragen und Anträge an den Landesvorstand
- 1.7 Art. 3.4: Rederecht
- 1.8 Art. 3.5: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung
- 1.9 Art. 3.6: Online-Übertragung und Aufzeichnung
- 1.10 Art. 4: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten
- 1.11 Art. 5: Gültigkeitsbereich
- 1.12 Art. 6: Inkrafttreten
- 1.13 Anlage Zuständigkeiten
Geschäftsordnung des Vorstandes
des Landesverbandes Brandenburg
der Piratenpartei Deutschland
beschlossen am 27.08.2013
zuletzt geändert am 20.09.2017
Art. 1: Allgemeines
- 1.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes Brandenburg und arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Alle Vorstandsmitglieder sind angehalten, Informationen zum Landesverband und zu relevanten Themen zumindest über die parteiinternen Mailinglisten zu veröffentlichen.
- 2.) Es gelten die §§ 17 bis 20 der Landessatzung in Verbindung mit dieser Geschäftsordnung.
- 3.) Die Geschäftsordnung kann jederzeit auf Antrag in einer Landesvorstandssitzung geändert werden.
Art. 2: Der Vorstand
- 1.) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder werden durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam festgelegt und als Anlage zur Geschäftsordnung dokumentiert. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich allein zu Entscheidungen berechtigt. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- 2.) Vertretungsregelungen sind zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit zu treffen.
- 3.) Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so informiert es umgehend die anderen Vorstandsmitglieder und bestimmt seine/n VertreterIn. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet
- 4.) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, ist dies dem restlichen Vorstand schriftlich anzuzeigen; die Mitglieder des Landesverbandes sind unverzüglich darüber zu informieren.
- 5.) Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit gesammelten Daten (zum Beispiel Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten - sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr) an den neugewählten Landesvorstand zu übergeben.
Art. 3: Vorstandssitzungen
- 1.) Es gilt § 19 der Landessatzung.
- 2.) Vorstandssitzungen werden grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Jedes Vorstandsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss dann innerhalb von 14 Tagen eine solche einberufen.
- 3.) Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Landesvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben. Wird ein regelmäßiger Sitzungsturnus durch den Landesvorstand vereinbart (Jour Fix), ist die Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ausreichend.
- 4.) Vorstandssitzungen werden über die parteiüblichen Mailingliste(n) des Landesverbandes und das Landeswiki angekündigt.
- 5.) Vorstandssitzungen können auch online bzw. fernmündlich abgehalten werden.
- 6.) Beschließt der Vorstand nichtöffentlich zu tagen oder einen Teil der Sitzung nichtöffentlich abzuhalten, ist die Begründung zu protokollieren. Die Ergebnisse der nicht öffentlichen Sitzung sind - soweit möglich - der Parteiöffentlichkeit mitzuteilen.
Art. 3.1: Sitzungsleitung und Protokollführung
- 1.) Nach Eröffnung der Sitzung wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung muss nicht aus Vorstandsmitgliedern bestehen.
- 2.) Die Vorstandssitzungen werden protokolliert. Nach Sitzungsbeginn werden die für die Protokollführung zuständigen Vorstandsmitglieder gewählt. Es ist zulässig, das Protokoll gemeinsam zu erstellen. Die Protokollführung kann auch durch andere Mitglieder erfolgen.
- 3.) Das Protokoll wird grundsätzlich als Ergebnisprotokoll geführt. Anträge, Beschlüsse, Umlaufbeschlüsse, Abstimmungsergebnisse und Stellungnahmen werden protokolliert. Auf Wunsch können auch Diskussionsbeiträge - stichpunktartig und grundsätzlich in anonymisierter Form - protokolliert werden.
- 4.) Das Protokoll wird zeitnah nach der Sitzung im Landeswiki veröffentlicht. Auf der folgenden Sitzung des Landesvorstandes wird die Richtigkeit des Protokolls abgestimmt.
- 5.) Die Protokolldokumente sind zu archivieren.
Art. 3.2: Abstimmungen und Beschlüsse
- 1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt, wer persönlich oder über ein geeignetes Kommunikationsmedium (z.B. Telefon, Mumble, Pad) an der Sitzung teilnimmt, vorausgesetzt dass die Identität eindeutig überprüfbar ist (z.B. durch Anmeldung).
- 2.) Beschlussvorlagen durch den Landesvorstand sind grundsätzlich 24 Stunden vor Beginn der Sitzung einzureichen. Nach dieser Frist dürfen Beschlussvorlagen nur gestellt und beraten werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dem zustimmt.
- 3.) Umlaufbeschlüsse durch den Landesvorstand sind zulässig, wenn das zugrunde liegende Thema als dringend erachtet wird, das politische Tagesgeschehen oder parteiliche Tagesgeschäfte betrifft oder die interne Arbeitsweise des Landesvorstandes regeln soll. Wird ein Antrag auf Entscheidung im Umlaufbeschluss gestellt, ist zugleich eine Frist zur Beschlussfassung zu setzen. Diese Frist soll nicht kürzer als 24 Stunden und nicht länger als 72 Stunden sein. Umlaufbeschlüsse sind angenommen, wenn bis zum Ablauf der Frist mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, die abgestimmt haben, dem Umlaufbeschluss zugestimmt haben.
Art. 3.3: Anfragen und Anträge an den Landesvorstand
- 1.) Der Landesvorstand nimmt Anfragen und Anträge in Schriftform per Post oder E-Mail entgegen und veröffentlicht sie, wenn möglich, im Landeswiki. Der Eingang wird vom Vorstand bestätigt. Die Behandlung soll innerhalb der nächsten zwei Vorstandssitzungen erfolgen, die Reihenfolge ergibt sich grundsätzlich aus dem Zeitpunkt des Einreichens. Bei thematischen Zusammenhängen sollen Anfragen und Anträge direkt nacheinander behandelt werden. Ist die Anzahl von Anfragen und Anträgen so umfangreich, das sie nicht alle in einer Sitzung behandelt werden können, werden die unbehandelten Themen auf der nächsten Sitzung vorrangig behandelt. Die Auswahl der Themen beschließt in diesem Fall der Vorstand. Anträge sind jährlich mit fortlaufender Nummer nach Zeitpunkt des Einganges zu erfassen.
- 2.) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg. Gliederungen des Landesverbandes Brandenburg und deren Vorstände haben Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt. Das Landesschiedsgericht nach § 21 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg und die Arbeitsgemeinschaften nach § 23 der Satzung des Landesverbandes Brandenburg besitzen ebenfalls ein Antragsrecht, wenn ein entsprechender gültiger Beschluss vorliegt - gleiches gilt für Schiedsgerichte und Arbeitsgemeinschaften der untergeordneten Gliederungen.
- 3.) Anfragen und Anträge sind spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn einzureichen. Wenn der Vorstand es beschließt, können auch später eingegangene Anfragen und Anträge behandelt werden.
Art. 3.4: Rederecht
- 1.) Jedes Mitglied hat während der Vorstandssitzung Rederecht. Eine Wortmeldung ist der Versammlungsleitung durch Handzeichen anzuzeigen. Analog dazu reicht in online bzw. fernmündlichen Sitzungen eine kurze Wortmeldung aus.
- 2.) Das Rederecht ist zulässig, wenn über den zu behandelnden Gegenstand der Tagesordnung die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die Anzahl der Redebeiträge pro Redner und Redezeit liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Diese Regelung kann analog auch auf Gäste angewandt werden.
Art. 3.5: Entzug des Rederechts und Ausschluss von der Sitzung
- 1.) Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand erheblich abweichen, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so kann ihm nach dem dritten Ruf das Wort entzogen werden. Die Versammlungsleitung kann Teilnehmende, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, zur Ordnung rufen. Sind Teilnehmende dreimal zur Ordnung gerufen und spätestens beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Rufes hingewiesen worden, so kann nach dem dritten Ruf ein Raumverweis erfolgen.
- 2.) Werden störende Mitglieder oder Gäste durch Vorstandsbeschluss von der Vorstandssitzung ausgeschlossen, sollte ihnen die weitere passive Verfolgung der Vorstandssitzung ermöglicht werden, sofern dies technisch möglich ist.
Art. 3.6: Online-Übertragung und Aufzeichnung
Öffentliche Teile der Sitzung sollen, wenn möglich, in Echtzeit über ein Streaming-Medium und ein öffentliches Protokoll verfolgt werden können. Audio- und Videoaufzeichnungen sind generell zulässig, sofern dem die Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht widerspricht.
Art. 4: Verwaltung, Zugriff und Sicherung der Mitgliederdaten
- 1.) Die primäre Verwaltung der Mitgliederdaten erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle, den Landesschatzmeister und / oder seine Vertretung und etwaige Beauftragte. Sie verwalten die Mitglieder und sichern die Daten.
- 2.) Jedes Vorstandsmitglied erhält Zugriff auf die Mitgliederdaten, sofern es diese zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt.
- 3.) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jede/r Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.
Art. 5: Gültigkeitsbereich
Diese Geschäftsordnung verliert die Gültigkeit, wenn eine neue Geschäftsordnung beschlossen wird. Verliert eine der Regelungen ihre Gültigkeit, bleiben die übrigen Regelungen in Kraft.
Art. 6: Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde am 20.09.2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
Anlage Zuständigkeiten
https://wiki.piratenbrandenburg.de/Vorstand/Zust%C3%A4ndigkeiten