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Änderungen

Satzung/Landessatzung

3.126 Bytes hinzugefügt, 19:32, 11. Okt. 2022
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= Aktuelle Version =
Die aktuell gültige Landessatzung der Piratenpartei Brandenburg wurde auf dem LPT 2011.1 am 05. Februar 2011 beschlossen.<br />
Zuletzt geändert am 129. Juli 2014 Oktober 2022 auf dem LPT 20142022.2 1 in Frankfurt (Oder)Glienicke/Nordbahn.
==PDF-Versionen==
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1.pdf|Landessatzung (Online-Version 15 18 Seiten mit Inhaltverzeichnis)]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-8pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 8pt, 5 Seiten]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-7pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 7pt, 4 Seiten]]
:(2) <sup>1</sup>Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. <sup>2</sup>Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
:(3) <sup>1</sup>Der Sitz des Landesverbandes ist Potsdam. <sup>2</sup>Dort befindet sich auch die LandesgeschäftsstelleOranienburg.
:(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Brandenburg.
:(3) Jedes Mitglied der entsprechenden Gliederung hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, Anträge einzubringen und diese zur Abstimmung stellen zu lassen.
:(4) Stimmberechtigt sind nur Die Stimmberechtigung der Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand sindwird in der Bundessatzung geregelt.
=== § 4 - frei - (Leerparagraph) ===
:(5) <sup>1</sup>Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen. <sup>2</sup>Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung.
 
:(6) <sup>1</sup>Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die nach Auflösung der Untergliederung kein Stadt-, Kreis- oder Regionalverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. <sup>2</sup>Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
: <sup>3</sup>Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. <sup>4</sup>Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.
: <sup>5</sup>Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. <sup>6</sup>Die Mitglieder bekunden auf der Mitgliederversammlung per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und können Piraten für folgende Beauftragungen wählen:
:: - Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV
:: - Pressepirat des vKV, verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse
:: - Verwaltungspirat des vKV, verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder (Recht auf Einblick in die Mitgliedsdaten des vKV) und Beantragung der Gelder beim Landesverband.
: <sup>7</sup>Ein Pirat kann dabei bis zu zwei der vorgenannten Beauftragungen auf sich vereinigen.
: <sup>8</sup>Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. <sup>9</sup>Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher Kreisverband gegründet wird.
=== § 6 Ordnungsmaßnahmen ===
:(2) <sup>1</sup>Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf bis zu zwei Wochen verkürzt werden. <sup>2</sup>Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden. <sup>3</sup>Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. <sup>4</sup>Der so einberufene Landesparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen.
:(3) <sup>1</sup>Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. <sup>2</sup>Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, sowie durch Brief und/oder erfolgt die Einladung durch E-Mail an die Mitgliederden Bundesanzeiger. <sup>23</sup>Verzichtet das Mitglied grundsätzlich oder jeweils nach Empfang der Einladung per E-Mail auf eine schriftliche Einladungin Textform, so bedarf es einer solchen nicht.
:(4) <sup>1</sup>Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller, gegebenenfalls nach § 15 Absatz 2 ergänzter, Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes Brandenburg zu veröffentlichen. <sup>2</sup>Auf genauere Beschreibungen, Anträge und Entwürfe wird direkt verlinkt. <sup>3</sup>Die verlinkten Unterseiten müssen sich auf den offiziellen Web- oder Wikiseiten des Landesverbandes Brandenburg befinden und erhalten eine geeignete Kennzeichnung. <sup>4</sup>Werden im Wiki Kandidatenlisten aufgestellt, so sollen sie direkt auf die Seite der vorläufigen Tagesordnung bzw. die passende Unterseite verlinkt werden.
:(4) <sup>1</sup>Ein Antrag nach Absatz 1 und 2 gilt als eingereicht, wenn er dem Vorstand in Textform per E-Mail oder Brief zugegangen ist. <sup>2</sup>Die E-Mail-Adresse des Vorstandes wird auf der offiziellen Homepage des Landesverbandes Brandenburg veröffentlicht. <sup>3</sup>Im Übrigen können Anträge formfrei gestellt werden. <sup>4</sup>Sie sollen vom Antragsteller zusätzlich im Landeswiki veröffentlicht werden.
:(5) <sup>1</sup>Durch Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Sonstige Anträge sowie Sachanträge auf dem Landesparteitag können keine Satzungs- oder Programmänderungen neu eingebracht werden. <sup>2</sup>Sinnerhaltende Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder redaktionelle Anpassungen fristgemäß eingereichter Satzungs- dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. <sup>3</sup>Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder Programmänderungsanträge ergänzt werden. <sup>4</sup>Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. <sup>5</sup>Der so geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. <sup>6</sup>Änderungen sind zulässighervorzuheben. <sup>7</sup>Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag Abstimmen möchte.
:(6) <sup>1</sup>Jedes Mitglied hat auf dem Landesparteitag das Recht der freien Rede. <sup>2</sup>Der Versammlungsleiter gewährleistet, dass jeder Pirat des Landes ausreichend Gehör findet. <sup>3</sup>Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt. <sup>4</sup>Rederecht auf dem Landesparteitag haben zusätzlich die Mitglieder der Bundes- und aller Landesorgane der Piratenpartei Deutschland.
:(1) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, das Landesschiedsgericht und die Bewerber auf Landeslisten für die Bundestags-, Landtags- und Europawahlen.
:(2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer eines Jahres von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 1123. oder 1224. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. <sup>3</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>4</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(3) <sup>1</sup>Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. <sup>2</sup>Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. <sup>3</sup>Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes bemisst sich analog zu einem Beschluss gemäß Absatz 5.
:(4) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllen. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
 
:(5) <sup>1</sup>Abweichend von Absatz 2.2 kann ein Landesparteitag oder Onlineparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Landesvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl nach § 16 Absatz 2.2 innerhalb von weniger als 4 Kalendermonaten vor einer landesweiten Wahl (z.B. Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl) stattfinden müsste. <sup>2</sup>Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser landesweiten Wahl zulässig.
==''3. Unterabschnitt - Der Landesvorstand''==
===§ 28a Verschmelzung oder Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung===
:(1) 1Über <sup>1</sup>Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die <sup>2</sup>Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
:(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
:(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen.
:(4) <sup>1</sup>Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung wird nur wirksam, wenn er
:: a. <sup>2</sup>im Falle der Verschmelzung durch einen Parteitag der handlungsfähigen Untergliederung auf einer Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Landesparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit bestätigt wird,
:: b. <sup>3</sup>ferner - im Falle der Verschmelzung - von beiden betroffenen Untergliederungen durch eine Urabstimmung unter deren Mitgliedern bestätigt wird. <sup>4</sup>Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf hierbei jeweils der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. <sup>5</sup>Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:: c. <sup>6</sup>im Falle der Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der betroffenen Untergliederung bestätigt wird. <sup>7</sup>Der Beschluss über die Auflösung bedarf hierbei der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. <sup>8</sup>Sofern sich kein Pirat der betroffenen Untergliederung an der Abstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich. <sup>9</sup>Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
:(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
:(1) <sup>1</sup>Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist darauf beschränkt, die Mitglieder nur hinsichtlich der von ihnen bereits eingezahlten Mitgliedsbeiträge oder des ihnen angewachsenen Anteils zu verpflichten. <sup>2</sup>Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge, Auseinandersetzung oder Abfindung gegen den Landesverband oder seine Gliederungen.
:(2) 1Die <sup>1</sup>Die Anrufung beim zuständigen Schiedsgericht muss binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung erfolgen. 2Ein <sup>2</sup>Ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme muss spätestens am 14. Tag nach Mitteilung des Beschlusses erhoben werden. 3Ein <sup>3</sup>Ein Antrag auf Parteiausschluss soll in einem angemessenen Zeitraum seit Bekanntwerden des entscheidenden Vorfalls gestellt werden. 4Wird <sup>4</sup>Wird ein Schlichtungsversuch durchgeführt, so wird der Ablauf der Frist für die Dauer des Schlichtungsversuchs gehemmt.
===§ 32 Inkrafttreten===
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