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Satzung/Landessatzung

691 Bytes hinzugefügt, 15:39, 14. Sep. 2019
Änderungen vom LPT 2019.1 eingebaut, betrifft § 16 (3,5)
= Aktuelle Version =
Die aktuell gültige Landessatzung der Piratenpartei Brandenburg wurde auf dem LPT 2011.1 am 05. Februar 2011 beschlossen.<br />
Zuletzt geändert am 1314. Mai 2017 September 2019 auf dem LPT 20172019.1 in OranienburgKarstädt.
==PDF-Versionen==
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1.pdf|Landessatzung (Online-Version 17 18 Seiten mit Inhaltverzeichnis)]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-8pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 8pt, 5 Seiten]]
* [[:Datei:Satzung-LV-BB-2011.1-7pt.pdf|Printversion, Schriftgröße 7pt, 4 Seiten]]
:(2) <sup>1</sup>Der Landesvorstand wird vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. <sup>2</sup>Seine ordentliche Neuwahl findet innerhalb des 23. oder 24. Monats nach Beginn seiner Amtszeit statt. <sup>3</sup>Die Amtszeit wird durch Nachwahl oder Neuwahl nicht verlängert. <sup>4</sup>Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstandes im Amt.
:(3) <sup>1</sup>Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten entsprechend für das Landesschiedsgericht. <sup>2</sup>Im Falle einer außerordentlichen Neuwahl des Landesvorstandes soll die Amtszeit der Richter des Schiedsgerichtes nicht verkürzt werden; sofern die Bundesschiedsgerichtsordnung im Abschnitt C der Bundessatzung in der jeweils geltenden Fassung dies ermöglicht, bleiben sie bis zum darauffolgenden Landesparteitag im Amt. <sup>3</sup>Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes bemisst sich analog zu einem Beschluss gemäß Absatz 5.
:(4) <sup>1</sup>Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die die Aufgaben gemäß § 13 Absatz 5 erfüllen. <sup>2</sup>Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. <sup>3</sup>Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
 
:(5) <sup>1</sup>Abweichend von Absatz 2.2 kann ein Landesparteitag oder Onlineparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigen Anwesenden entscheiden, die reguläre Amtszeit des Landesvorstandes zu verkürzen oder zu verlängern, sofern die turnusmäßige Wahl nach § 16 Absatz 2.2 innerhalb von weniger als 4 Kalendermonaten vor einer landesweiten Wahl (z.B. Landtagswahl, Bundestagswahl, Europawahl) stattfinden müsste. <sup>2</sup>Die Verkürzung ist auf maximal 6 Monate vor und die Verlängerung auf maximal 2 Monate nach dieser landesweiten Wahl zulässig.
==''3. Unterabschnitt - Der Landesvorstand''==

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