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→Abschnitt 3 – Satzung und Programm, Auflösung, Verschmelzung und Aufspaltung
:(5) Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen – die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind – Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.
:(4) Bestehen keine offenen Verbindlichkeiten oder kann eine Einigung mit den Gläubigern erreicht werden, sind die Finanzmittel binnen vier Wochen nach Abspaltung zu übertragen. Anderenfalls nimmt das Abwicklungsgremium die Liquidation nach bürgerlichem Recht vor.
==== § 17 Gründung und Auflösung von Untergliederungen ====
:(1) Der Regionalverband kann sich in Kreisverbände gliedern. Die Tätigkeit des Regionalverbandes bleibt hiervon unberührt. Die Grenzen der Untergliederungen des Regionalverbandes sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise. Die Untergliederungen führen die Bezeichnung Kreisverband.
:(2) Die Untergliederungen des Landesverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzung. Organe der Gliederungen sind zumindest die Mitgliederversammlungen und die aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstände; darunter ein Schatzmeister. Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen.
:(3) Die Gründung eines Kreisverbandes als Untergliederung des Regionalverbandes kann auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder des Regionalverbandes erfolgen. Über die Gründung eines Kreisverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit einfacher Mehrheit. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
:(4) Der Regionalvorstand lädt zur Gründungsversammlung eines Kreisverbandes ein. Auf dieser müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederung ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt der Gründungsbeschluss ist nichtig.
:(5) Untergliederungen gelten als handlungsunfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben oder aber mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Untergliederung zurückgetreten sind. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so ist unmittelbar durch den Regionalvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der betreffenden Untergliederung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes für die Untergliederung bestellt der Regionalvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand für die betroffende Gliederung.
:(6) Über die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Regionalverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auf dieser Hauptversammlung muss mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Aufösung einer Untergliederung erfolgt auf Antrag des Regionalvorstandes oder einem Zehntel der Mitglieder der Untergliederung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung. Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung die Hauptversammlung des Regionalverbandes, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
== Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen ==