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Antragsfabrik/LPT 2012.2/Vermeidung von Tierversuchen

148 Bytes hinzugefügt, 13:31, 8. Jul. 2012
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Antwort von [[Benutzer:andreas390|andreas390]] > Das Tierschutzgesetz erlaubt grundsätzlich Tierversuche und sieht lediglich Ausnahmen vor. Für viele der Versuche bedarf es noch nicht einmal einer Genehmigung, sie müssen lediglich angezeigt werden (siehe § 8a > http://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__8a.html). Nach der von mir vorgeschlagenen Position wird dies umgedreht. Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Nur wenn wenn keine tierversuchsfreien Verfahren vorhanden sind, sollen sie (ausnahmsweise) zugelassen sein können. Fördermittel sollen imho im Sinne der "3R" ("Reduction, Refinement and Replacement", dt. "Reduzierung, Verbesserung und Ersatz") auf die Erforschung von Alternativmethoden umverlagert werden. Hierzu auch: Alternativen zu Tierversuchen >
 
[[Benutzer:Hendrik Schneider|Hendrik]]: Ah ... seh ich ein. Du meinst alles unter §8, Abs. 7. Dann geh ich mit! Danke für die Ausführung .. :-)
==== Argument 1 ====
4.328
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