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→zu § 6
**Stimmt, aber das Gründungsorgan bedarf nicht wirklich einer Erwähnung.
**Die Gesamtmitgliederversammlung macht nur Sinn, wenn deren Zusammensetzung sich von den Mitgliedern des Kreisparteitages unterscheidet. Das ist hier IMHO nicht der Fall. Ausserdem müsste es Regeln z.B. für die Einberufung derselben geben. Urabstimmungen nach §6.11 PartG dürften sich auf die Bundespartei, allenfalls auf den LV beziehen, aber nicht auf den Kreis (vgl. Ipsen PartG §6.11 Rn.14). [[Benutzer:Bastian|Bastian]]
{{OrangeBox2|Änderungsvorschlag|[...] Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss des Kreisparteitages statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.}}
Ist eine solche Regelung überhaupt legitim?