Der Vorstand des RV West wurde mit Beschluss B2020-047 seines Amtes enthoben. Damit fehlt es an der formalen Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen. Gegen eine Unterstützung von Basisinitiativen ist nichts einzuwenden.
Die Amtszeit läuft ohnehin am 24.11.2020 ab - Neuwahlen sind für die Hauptversammlung am 28.11.2020 nicht vorgesehen.
--- Bastian - Landesschatzmeister
Leider handelt es sich auch bei dem Beschluss B2020-047 um einen (weiteren) rechtswidrigen Versuch des Landesvorstandes zur Amtsenthebung des gewählten Vorstandes des Regionalverbandes Westbrandenburg. Die Gerichte (aktuell noch LSG Bgb 20/05) werden dir auch dies zu gegebener Zeit erklären (natürlich nur, sofern du dann noch Mitglied im Landesvorstand sein solltest). -> siehe https://wiki.piratenbrandenburg.de/Landesschiedsgericht/Verfahren
Hier https://wiki.piratenbrandenburg.de/images/7/7a/LSG_Bbg_20-4_einstweilige_Anordnung-anonym.pdf hat das Landesschiedsgericht Brandenburg bereits in der Vergangenheit versucht dir dies zu erklären, offensichtlich ohne Erfolg.
Entgegen der weiteren unzutreffenden Behauptung, ist der gewählte Vorstand des Regionalverbandes Westbrandenburg am 28.11.2020 auch weiterhin Vorstand. Hierbei ist die ausgelutschte Diskussion, ob _jährlich_ als ein Jahr oder Kalender jährlich zu verstehen ist, irrelevant, da Vorstände bis zur Neuwahl (oder Auflösung einer Gliederung) ohnehin weiter im Amt bleiben.
Andreas Schramm, 1. Vorsitzender des Regionalverbandes Westbrandenburg
Ich hoffe doch, dass „die Gerichte“ jedem Piraten erklären werden, was rechtswidrig ist und was nicht. Der Beschluss LSG 20/04 beinhaltet das eben nicht. Das Verfahren wurde bekanntlich gar nicht erst eröffnet, Lesen hilft. Festgestellt wurde lediglich, dass die vorsorgliche Bestellung eines kommissarischen Vorstandes unterschiedlich ausgelegt wird, da der Beschluss zu B2020-047 noch nicht faktisch zugestellt (das ist ja nicht so einfach) war. Dies wurde zwischenzeitlich nachgeholt.
Das kann man natürlich nicht wissen, wenn man selbst (als Beschwerdeführer) zur Verhandlung gar nicht erscheint. Aber das wissen Sie ja selbst.
--- Bastian (Landesschatzmeister)
Der Abgleich von "Festgestellt wurde lediglich, dass die vorsorgliche Bestellung eines kommissarischen Vorstandes unterschiedlich ausgelegt wird" mit der gerichtlichen Entscheidung "Es wird festgestellt, dass der am 24.11.2019 gewählte Vorstand des Regionalverbandes Westbrandenburg auch nach Erlass der auf Grund des Beschlusses B2020-050 vom 15.10.2020 ergehenden Ordnungsmaßnahme im Amt bleibt, längstens jedoch bis zur Bestandskraft der Ordnungsmaßnahme bzw. einer Neuwahl des Regionalvorstandes." ist recht einfach möglich, es sei denn man leidet unter einer Parallelwahrnehmung.
Termine kann man dann wahrnehmen, wenn von einer Einladung Kenntnis besteht. Aber das weist du ja selbst.
Andreas Schramm, 1. Vorsitzender des Regionalverbandes Westbrandenburg
Was ist an "das Verfahren wird nicht eröffnet" nicht zu verstehen? Kein Verfahren - keine gerichtliche Entscheidung. Wenn das Gericht sich bemüßigt gesehen, hat ein Obiter dictum zu formulieren, ist das nicht relevant. Im Übrigen tritt der Beschluss B2020-050 nach §6 Abs. 6 BuSa sofort in Kraft, da ein Organ betroffen ist und keine natürliche Person. Aber dazu gibt gar keine Klage, die relevant wäre.
Und was ich da „weisen“ soll, ist nicht erklärlich. Darüber hinaus wäre der/die 1. Vorsitzende nach Beschluss des ReVo West Region West/Vorstand/Beschluss/2020-004 Jeannette Paech. Denn die Zustellung wurde zwar sehr erschwert, letztlich ist sie aber amtlich erfolgt.
--- Bastian (Landesschatzmeister)
Die greifbar rechtswidrigen Beschlüsse/Handlungen des Landesvorstandes sind nach außen unbeachtlich. Niemand muss nichtige Beschlüsse beachten, auch dann nicht, wenn sie von einem Landesvorstand kommen. Es kommt mithin gar nicht auf § 6 Abs. 6 BuSa an. Aber selbst wenn es auf § 6 Abs. 6 BuSa ankäme, wäre es so, dass die aufschiebende Wirkung über die Heranziehung/analoge Anwendung der Grundätze von § 6 Abs. 2 der LaSa gegeben wäre. Es mag sein, dass für dich keine relevante Klage vorliegt, ein Blick im Wiki auf das Verfahren LSG Bbg 20/5 lässt tatsächlich leicht das Gegenteil erkennen. Mit dem Verfahrens beendenden gerichtlichen Beschluss zu LSG Bbg 20/4 besteht darüber hinaus für alle Mitglieder im Vorstand des Regionalverbandes Westbrandenburg eine ausreichende rechtliche Grundlage. Alles andere werden dir die Gerichte versuchen zu erklären, auch wenn du deren Entscheidungen möglicherweise als solche nicht zu erkennen oder anerkennen vermagst. Aber damit stehst du in dieser Welt ja nicht alleine da. Andreas Schramm, 1. Vorsitzender des Regionalverbandes Westbrandenburg