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Bearbeitungen
Änderungen
→§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
(2) Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaten antreten aber nur eine Stimme pro Kandidaten. § 12 Abs. 2 und § 13 Abs 2 Satz 2 finden keine Anwendung. (3) Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit() erreicht haben.
(*3) § 10 AbsGewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und die absolute Mehrheit erreicht haben. 1 Satz 4 lit b) GO
==== § 15 Wahlleitung ====