9.135
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 15 Wahlleitung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob Wahlgänge getrennt oder zusammengefasst werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nach einem entsprechenden GO-Antrag ein anderes Wahlverfahren entscheiden {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}.
==== § 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen ====