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→§ 13 Gesamtwahl
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter gleicher Art (Schiedsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer im Vorstand o.ä.) in einem Wahlgang besetzt.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Ämter vergeben werden sollen. Jedem Kandidaten kann nur eine Stimme gegeben werden.
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinig'''en''' vereinigen und zugleich die absolute Mehrheit() der abgegebenen Stimmen erreicht haben.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt. (*) § 10 Abs. 1 Satz 4 lit b) GO
==== § 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting) ====