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Änderungen

Satzung/Landessatzung

2.018 Bytes hinzugefügt, 20:34, 20. Jun. 2015
Änderungen vom LPT 2015.1 eingebaut, betrifft § 28a
:(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag.
 
===§ 28a Verschmelzung oder Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung===
 
:(1) 1Über die Verschmelzung einer handlungsunfähigen mit einer handlungsfähigen Untergliederung oder die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Landesverbandes entscheidet der Landesparteitag mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 2Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
 
:(2) Auf dem Landesparteitag müssen 15 von 100 aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes Brandenburg anwesend sein.
 
:(3) Die Antragsfrist beträgt fünf Wochen.
 
:(4) Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung wird nur wirksam, wenn er
 
:: a. im Falle der Verschmelzung durch einen Parteitag der handlungsfähigen Untergliederung auf einer Mitgliederversammlung binnen 3 Monaten nach der Entscheidung des Landesparteitages mit einer Dreiviertelmehrheit bestätigt wird,
 
:: b. ferner - im Falle der Verschmelzung - von beiden betroffenen Untergliederungen durch eine Urabstimmung unter deren Mitgliedern bestätigt wird. Der Beschluss über die Verschmelzung bedarf hierbei jeweils der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
 
:: c. im Falle der Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der betroffenen Untergliederung bestätigt wird. Der Beschluss über die Auflösung bedarf hierbei der Bestätigung durch die Mehrheit der gültigen Stimmen der Urabstimmung. Sofern sich kein Pirat der betroffenen Untergliederung an der Abstimmung beteiligt, steht dies einer Bestätigung gleich. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.
 
:(5) Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung der Landesparteitag, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
= Abschnitt 4 - ''Pflichten der Inhaber von Parteiämtern'' =