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Nach dem Wahl-Desaster zur Landtagswahl macht sich ein Neuanfang im Landesverband erforderlich. Der erforderliche Neuanfang ist bei einer solchen Vorstandswahl mit einer überschaubaren Anzahl von Mitgliedern auszuschließen. Es ist deshalb bereits jetzt absehbar, dass von den Mitgliedern im Anschluss an eine etwaige Vorstandswahl in Karstädt die Rechte aus § 8 der Landessatzung (Einberufung eines neuen Landesparteitages mit Vorstandswahl auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes oder von drei Kreisverbänden bzw. Gebietsverbänden auf Kreisebene) wahrgenommen werden.
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|wikiBenutzer=Andreas390
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