8.127
Bearbeitungen
Änderungen
→Redaktionelles
{{AG Satzung TopNavigation}}
'''Betrifft [[Parteitag/2010.1#Gesch.C3.A4ftsordnung|Parteitag/2010.1#|Geschäftsordnung]]'''
=Vorschlag der AG Satzung / Überarbeitete GO LPT*=
Änderungvorschläge sind auf der [[Diskussion:AG_Satzung/GO-Beschlussvorlage|Diskussionsseite]] einsehbar.
==Versammlung==
(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
==='''§ 4 Protokollführung'''===
(1) Das Protokoll der Versammlung soll enthalten:
:1. Ort, Tag und Beginn der Versammlung, :2. die Namen des Versammlungsleiters und der Protokollführer,
:GO-Anträge und Ergebnisse von Abstimmungen zu GO-Anträgen müssen nicht protokolliert werden.
(4) Ein Abschrift in Textform ist binnen einer Woche im Wiki der Brandenburgischen Piraten zu veröffentlichen.
==='''§ 5 Wahlleiter'''===
(2) Die Durchführung umfasst:
:1. die Ankündigung einer Wahl,
:2. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
:3. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
:4. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
:5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
:6. das Auszählen der Stimmen,
:7. Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen, der Enthaltungen und der daraus resultierenden Wahl,
:8. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
:9. Erstellung eines Wahlprotokolls.
:Die Aufgaben zu 1., 2. und 8. kann er dem Versammlungsleiter übertragen.
==='''§ 6 Wahlen zu Versammlungsämtern'''===
(1) Der Versammlungsleiter, der Wahlleiter und die Inhaber anderer Versammlungsämter werden grundsätzlich durch Abstimmung nach § 7 ermittelt. Stellen sich mehr Kandidaten auf als Ämter zu besetzen sind, so wird gemäß den Regelungen des nächsten Abschnittes gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; der absoluten Mehrheit bedarf es nur bei der Wahl des Versammlungsleiters.
(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung; die des Versammlungsleiters mit der Übergabe aller Protokolle an den Landesvorstand.
==='''§ 7 Abstimmung'''===
(1) Es wird grundsätzlich offen abgestimmt. Die Piraten machen von ihrem Stimmrecht Gebrauch, indem sie ihre Stimmkarte hochzeigen. Der Wahlleiter ermittelt nacheinander die Zahl der Für- und Gegenstimmen sowie der Enthaltungen.
==Wahlen==
==='''§ 8 Kandidatur'''===
(2) Hat ein Kandidat bereits ein Amt in der Piratenpartei, einschließlich aller Gliederungen, inne oder ist er Mandatsträger in einer Kommunal- oder Volksvertretung, so stimmen die Mitglieder der Versammlung darüber ab, ob eine gleichzeitige Ausübung durch diesen Kandidaten zulässig sein soll. Lehnt sie ab, so wird der Kandidat von der Kandidatenliste gestrichen. Diese Regelung gilt nicht für Versammlungsämter. Diese Regelung ist unbeachtlich, wenn der Kandidat vor der Wahl verbindlich erklärt, dass er spätestens 42 Tage in im Falle seiner Wahl spätestens nach 42 Tagen vom bisherigen Amt zurücktritt oder die Mehrfachausübung von der Versammlung gebilligt wird.
(5) Einer Abstimmung nach Abs 2 bedarf es nicht, wenn die Amtszeit des Kandidaten am Wahltag endet.
==='''§ 10 Wahlen zu Parteiämtern'''===
(1) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Dabei bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen umfasst die die absolute und die einfache Mehrheit. Die einfache Mehrheit im Sinne dieser GO ist das Überwiegen der Ja-Stimmen gegenüber den Nein-Stimmen; die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der abgegebenen Stimmen.
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
==='''§ 11 Offene und geheime Wahl'''===
(1) Grundsätzlich wird offen gewählt. Ein GO-Antrag auf geheime Wahl kann gestellt werden.
==='''§ 12 Einzelwahl'''===
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muss einer die absolute Mehrheit(*) erreichen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
''(*) § 10 Abs 1 Satz 3 GO''
==='''§ 13 Gesamtwahl'''===
(1) Bei einer Gesamtwahl werden mehrere Ämter vergeben.
(4) Werden auf diese Weise nicht alle Ämter vergeben, so wird der Wahlgang für die noch freien Ämter wiederholt. Liegt Stimmengleichheit in der Weise vor, dass weniger Ämter als erfolgreiche Kandidaten zur Verfügung stehen, so findet eine Stichwahl statt.
==='''§ 14 Wahl durch Zustimmung (Approval-Voting)'''===
(1) Sowohl bei Einzelwahl - sofern mehr als ein Kandidat antritt - als auch bei Gesamtwahl kann nach dem Approval-Voting-Verfahren gewählt werden.
''(*) § 10 Abs 1 Satz 3 GO''
==='''§ 15 Wahlleitung'''===
(1) Grundsätzlich entscheidet der Wahlleiter, inwieweit Wahlgänge getrennt oder zusammengefaßt werden, in welcher Reihenfolge sie durchgeführt werden und ob die Stimmabgabe einfach oder durch Approval-Voting erfolgt.
==='''§ 16 Aufstellung von Bewerbern zu Wahlen zu Volksvertretungen'''===
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung für die Aufstellung von Landeslisten für Wahlen zu Volksvertretungen. Die Aufstellung wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes vorgenommen; sie erfolgt in geheimer Wahl.
==='''§ 18 Wiederholungen von Wahlen oder Abstimmungen'''===
(1) Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sind dem Wahl- oder Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann verlangen, dass das Vorkommnis ins Protokoll aufgenommen wird.
(3) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.
==Anträge auf dem Landesparteitag==
==='''§ 19 Anträge in der Versammlung'''===
(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen das Recht Anträge zu stellen.
(2) Anträge sind in kompakter Rede vorzustellen. Wortmeldungen sind in angemessenem Umfang zuzulassen, sofern es sich um keine inhaltlichen Wiederholungen handelt.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
==='''§ 20 Zulässigkeit'''===
(1) Zulässig sind: :1. '''Sachanträge''' zum aktuellen Tagesordnungspunkt (TOP), :2. '''Sonstige Anträge '''auf Aufnahme eines neuen Tagesordnungspunktes (TOP),
:3. '''Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge)''' zum Ablauf der Versammlung.
(2) Durch Sachantrag kann die Veränderung, Anpassung usw. der zu behandelnden Angelegenheit des aufgerufenen TOP begehrt werden. Beinhaltet der TOP einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag, so können durch den Sachantrag nur sinnergänzende Änderungen geringen Umfangs oder redaktioneller Natur beantragt werden.
(3) Sonstige Anträge betreffen nur Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen. Sie werden ausnahmsweise als neuer TOP aufgenommen, sofern sie nach Maßgabe der Landessatzung behandelt werden können und die Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zustimmt. Die Versammlung befindet hierbei – gegebenfalls stillschweigend – darüber ob ihre Entschließungsfreiheit gewahrt und die Dringlichkeit für eine Behandlung als Sonstigen Antrag gegeben ist. Die Einbringung von neuen Satzungs- oder Programmänderungsanträgen oder die Durchführung von Wahlen mittels Sonstigen Antrages ist ausgeschlossen.
(4) Geschäftsordnungsanträge können nur den Ablauf der Versammlung betreffen. Sie werden in dieser Geschäftsordnung als GO-Anträge bezeichnet. Sie können auch in freier - möglichst kurzer - Rede formuliert werden. Findet sich ein solcher GO-Antrag in dieser GO nicht wieder, kann er aufgenommen werden ( GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung).
==='''§ 20a Befugnisse der Versammlungsleitung; beschleunigte Tagung'''===
Der Versammlungsleiter kann von sich aus oder aufgrund GO-Antrages über die beschleunigte Tagung abstimmen lassen. Durch Beschluss der einfachen Mehrheit wird die Tagung in folgender Weise beschleunigt:
1. Für die Dauer eines TO-Punktes sind keine GO-Anträge oder Sonstigen Anträge zugelassen.
3. Der Versammlungsleiter kann nach Aufruf eines Abstimmungsgegenstandes ein Meinungsbild einholen; auch bei klarem Meinungsbild läßt er Redebeiträge in folgender Reihenfolge zu:
:a) für die Minderheitsmeinung zwei Redebeiträge,
:b) für die Mehrheitsmeinung einen Redebeitrag,
:c) für die Minderheitsmeinung einen Redebeitrag.
Ergibt ein danach eingeholtes Meinungsbild keine wesentliche Änderungen der Mehrheitsverhältnisse, wird sofort abgestimmt.
==='''§ 21 GO-Anträge '''===
(1) GO-Anträge sind angenommen, wenn eine Gegenrede unterbleibt oder kein Alternativantrag gestellt wurde. Andernfalls wird über sie abgestimmt. Sind die Mehrheitsverhältnisse offensichtlich, kann auf eine Auszählung verzichtet werden, es sei denn, es wird ein GO-Antrag auf Auszählung gestellt.
(2) Einzelne GO-Anträge sind
:• das Ändern der Reihenfolge von Punkten :• das Entfernen eines Punktes, :• das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung, :• das Hinzufügen eines Punktes, nur wenn er an anderer Stelle herausgetrennt wurde oder ein Punkt für einen zulässigen Sonstigen Antrag eingefügt werden soll. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
:(12) Jeder Pirat hat Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das RechtMeinungsbild äußern können, ein bevor das Meinungsbild einzufordern {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}in Form einer Abstimmung durchgeführt wird. Über den GO-Antrag wird Die Piraten tun ihre Meinung durch Hochzeigen ihrer Stimmkarte kund. Einer Auszählung bedarf es nicht abgestimmt.
:(12) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste} Der Antragsteller
:• darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben, auf die Rednerliste stellen lassen und
:• darf sich zum Thema auch dann nicht auf die Rednerliste stellen lassen und mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.
10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
==='''§ 22 Gültigkeitsdauer '''===
Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.