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Archiv/AG Satzung/GO-Beschlussvorlage

469 Bytes hinzugefügt, 15:28, 4. Aug. 2010
§ 10 Wahlen zu Parteiämtern
(4) Sonstige gleichartige Ämter sollen durch Gesamtwahl gewählt werden. Die Stimmberechtigten können von ihren Stimmen beliebigen Gebrauch machen.
(5) Sind die Wahlzettel für eine Gesamtwahl nicht so gestaltet, dass sich die absolute Mehrheit für ein einzelnes der zu vergebenden Ämter genau ermitteln lässt, so werden Durchschnittswerte zugrundegelegt. Es gelten folgende Formeln:
:a) (Summe der abgegebenen, gültigen Stimmen/ Anzahl der Ämter)/2 = absolute Mehrheit bei einfacher Stimmabgabe,
:b) (Summe der abgegebenen, gültigen Stimmen/ Anzahl der Kandidaten)/2 = absolute Mehrheit bei Approval Voting.
==='''§ 11 Offene und geheime Wahl'''===
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