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neue SGO 2013/2014
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Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sitzung: Ist ein Verfahren Gegenstand der Sitzung, so ist das Gericht mit Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Richter beschlussfähig. Andernfalls ist das Gericht mit Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des Schiedsgerichts beschlussfähig.
'''§ 2 BeratungenAnrufungen'''
Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Antragstellers abgefragt.Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen (1vgl. Dokumentation) und werden bei Eingang bestätigt.Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen SitzungenLandesschiedsgericht nimmt Anrufungen unter der Mailadresse landesschiedsgericht@piratenbrandenburg.de entgegen. Kommunikation mit dem Schiedsgericht findet nur in Ausnahmefällen nicht per E‑Mail statt. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Ebenso ist eine Anrufung erfolgendes Landesschiedsgerichts unter der Postanschrift der Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes Brandenburg (mit dem Vermerk „Landesschiedsgericht“) statthaft. Das Schreiben wird von Mitgliedern des Schiedsgerichts in Empfang genommen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt.
Die Streitparteien werden mit Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von Seiten der Parteien kein Widerspruch gem. § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen sowie mit Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
Fernmündliche Verhandlungen finden grundsätzlich auf dem Mumble‑Server der Piratenpartei Brandenburg statt. Bei mündlichen Verhandlungen unter Anwesenden soll das Gericht vor seiner Entscheidung über Ort und Zeit der Ladung die Streitparteien beteiligen.
Das Gericht verhandelt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können. Verfahren, die Ordnungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, oder bei Parteiausschlussverfahren ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen.
'''§ 3 Verfahren 'Beschlüsse''
'''§ 4 Dokumentation'''
Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird im folgenden Turnus festgelegt:
1. Simon Gauseweg
2. Lutz Conrad
3. Christel Focken.
[[Kategorie:Landesschiedsgericht|Geschäftsordnung]]