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Landesschiedsgericht/Geschäftsordnung

1.091 Bytes hinzugefügt, 21:14, 28. Aug. 2013
neue SGO 2013/2014
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<center>''Das Landesschiedsgericht der Piraten 'Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts Brandenburg gibt sich gemäß § 2 Abs 5 SGO für die verbleibende Amtszeit 2011/2012die folgende Ordnung:''</center>'
'''§ 1 Zustellungen'''Mit Beschluss vom 27. August 2013 gibt sich das Landesschiedsgericht Brandenburg in der Amtsperiode 2013/14 die folgende Geschäftsordnung.
(1) Dokumente können dem Landesschiedsgericht (im folgenden 'LSG') per eMail an die Adresse schiedsgericht@piratenbrandenburg.de im Portable-Dokument-Format (.pdf) oder Open-Dokument-Text-Format (.odt) übermittelt werden und gelten mit ihrem Eingang im elektronischen Postfach des LSGs als zugestellt ( § 2 Abs 5 S 2 Nr. 1 SGO).
(2) Die Bekanntgabe von Dokumenten durch das LSG erfolgt grundsätzlich durch Übermittlung an die eMail-Adresse einer Person, die damit als zugestellt gelten; das LSG kann eine Zustellung auch durch einfachen Brief an ihm bekannte Postanschriften oder per Telefax bewirken.
(3) Für die Bekanntgabe und Übermittlung von Dokumenten der Beteiligten durch das LSG gilt Abs 2 entsprechend (§ 9 Abs 1 S 2 und Abs 2 SGO).'''Sitzungen'''
(4) Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2Das Gericht berät sich nach Bedarf in geschlossenen Sitzungen, 3 SGO („erfolgreiche Anrufung“), Einstweilige Anordnungen die fernmündlich oder unter Anwesenden stattfinden. Die Einberufung kann durch jedes Mitglied des Schiedsgerichts erfolgen und Schiedsurteile gelten spätestens nach Ablauf soll eine Frist von sieben Tagen, nachdem sie im Landeswiki auf einer Unterseite 12 Stunden einhalten. Ersatzrichter nehmen an der internen Kommunikation des LSGs durch das LSG veröffentlicht wurdenSchiedsgerichtes, als den Parteien zugestellt; die Anonymisierung von Beteiligten ist unbeachtlichBeratungen und Verhandlungen teil.
(5) Das LSG kann weitere Zustellungsmöglichkeiten durch einen allgemeinen Beschluss eröffnen. Der Beschluss wird veröffentlicht.''Beschlussfähigkeit''
Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach dem Gegenstand der Sitzung: Ist ein Verfahren Gegenstand der Sitzung, so ist das Gericht mit Anwesenheit aller am Verfahren beteiligter Richter beschlussfähig. Andernfalls ist das Gericht mit Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern des Schiedsgerichts beschlussfähig.
'''§ 2 BeratungenAnrufungen'''
Mit der Anrufung wird beim Bundesvorstand der Mitgliedschaftsstatus des Antragstellers abgefragt.Anrufungen erhalten sofort ein Aktenzeichen (1vgl. Dokumentation) und werden bei Eingang bestätigt.Das LSG trifft sich nach Bedarf zu internen Online-Sitzungen oder sonstigen SitzungenLandesschiedsgericht nimmt Anrufungen unter der Mailadresse landesschiedsgericht@piratenbrandenburg.de entgegen. Kommunikation mit dem Schiedsgericht findet nur in Ausnahmefällen nicht per E‑Mail statt. Diese können organisatorischer Natur sein oder aus Anlass einer Ebenso ist eine Anrufung erfolgendes Landesschiedsgerichts unter der Postanschrift der Landesgeschäftsstelle des Landesverbandes Brandenburg (mit dem Vermerk „Landesschiedsgericht“) statthaft. Das Schreiben wird von Mitgliedern des Schiedsgerichts in Empfang genommen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschließt.
(2) Die Einberufung kann durch jeden der Schiedsrichter per eMail ohne besondere Frist erfolgen.
(3) Für den Erlass von Schiedsurteilen ( § 12 SGO ) ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn sämtliche Mitglieder des LSGs ( § 4 Abs 1 SGO ) an der Abstimmung teilnehmen.'''Verfahren'''
(4) Verfahrensleitende Maßnahmen können vom Vorsitzenden oder Berichterstatter, sofern ein solcher bestimmt wurde, allein veranlasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen iSd § 9 Abs 1 S 1 iVm § 8 Abs 1 S 2, 3 SGO, sofern das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen bejaht wird.''Mündliche Verhandlung''
Die Streitparteien werden mit Frist von 14 Tagen zur Verhandlung geladen. Erfolgt von Seiten der Parteien kein Widerspruch gem. § 11 Abs. 4 SGO, wird die Verhandlung fernmündlich durchgeführt. In dringenden Fällen sowie mit Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten kann die Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben das Gericht nach Aktenlage entscheiden kann.
Fernmündliche Verhandlungen finden grundsätzlich auf dem Mumble‑Server der Piratenpartei Brandenburg statt. Bei mündlichen Verhandlungen unter Anwesenden soll das Gericht vor seiner Entscheidung über Ort und Zeit der Ladung die Streitparteien beteiligen.
Das Gericht verhandelt öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten beschlossen werden. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung Rechte des Verfahrensbeteiligten eingeschränkt sein können. Verfahren, die Ordnungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, oder bei Parteiausschlussverfahren ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen.
'''§ 3 Verfahren 'Beschlüsse''
(1) Verhandlungen und Anhörungen finden grundsätzlich mündlich-virtuell auf einem Mumble-Server statt. Verhandlungen sollen Beschlüsse werden durch Schriftsätze absolute Mehrheit der Parteien vorbereitet werdendem Verfahren angehörigen Richter getroffen. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, eine Mitwirkung aller Richter ist nicht erforderlich.
(2) Das LSG kann auch zu einem anderen, insbesondere nicht virtuellen, Verhandlungsort laden.''Urteile''
(3) Urteile werden durch absolute Mehrheit der dem Verfahren angehörigen Richter gefällt.Über die Leitsätze kann im Umlaufverfahren entschieden werden. Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstextes verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss minestens fünf Tage einsehbar und für Änderungen zugänglich sein. Über das Urteil wird auf einer Sitzung entschieden, dabei sind Enthaltungen unzulässig.Das LSG bestimmt Zeit und Ort nach Maßgabe des § 10 SGOUrteil wird dokumentiert.
'''§ 4 Dokumentation'''
(1) Während des Verfahrens wird jegliche Kommunikation mit den Streitparteien sowie Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen im internen Wiki gesammelt. Nach Abschluss des Verfahrens wird das Urteil und die verfahrensbestimmenden Schriftsätze Schräftsätze in zwei getrennten Umschlägen (Urteil und weitere Schriftstücke) versiegelt, die weiteren Schriftstücke werden mit einem nach außen angebrachten Verfallsdatum (5 Jahre5 Jahre) versehen, und an die . Die Archivierung erfolgt in der Landesgeschäftsstelle zur Archivierung übersendet.Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs. 4 SGO erfolgen im Wiki der Piratenpartei Brandenburg. Erst mit anonymisierter Veröffentlichung kann das Verfahren abgeschlossen werden.
(2) Für Schriftsätze, Anlagen und Abschriften die LSG nicht per eMail zugegangen sind, gilt Abs 1 entsprechendDen Verfahren wird ein Aktenzeichen eindeutig zugeordnet.Es setzt sich zusammen aus:
(3) Die im Wiki veröffentlichten Dateien, insbesondere Schiedsgerichtsurteile, werden durch geeignete Maßnahmen gegen Veränderung durch Dritte geschützt1.der Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg
(4) Die anonymisierten Veröffentlichungen von Schiedsgerichtsurteilen gem. § 12 Abs 4 SGO erfolgen im Landeswiki2.den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde
(5) Den 3. einer fortlaufenden Nummer der anhängigen Verfahren wird je ein Aktenzeichen zugeordnet, dem die Kurzbezeichnung „LSG Bbg“ Beispiel: LSG Bbg 11/1 für Landesschiedsgericht des Landesverbandes Brandenburg – vorangestellt wird, und das sich aus erstes Verfahren im Jahr 2011
a) einer fortlaufenden Nummer – die gemäß der Reihenfolge der anhängigen Verfahren vergeben wird – und
b) den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, zusammensetzt (Bsp: LSG Bbg 1/11).'''Geschäftsverteilung'''
Der Berichterstatter für Anrufungen und Verfahren wird im folgenden Turnus festgelegt:
1. Simon Gauseweg
2. Lutz Conrad
3. Christel Focken.
'''§ 5 ÄnderungenIst der nach Turnus zuständige Richter freigestellt, Gültigkeitsdauerangekündigt verhindert oder beurlaubt, Inkrafttreten'''so wird der betroffene Richter im Turnus übergangen. Durch Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im späteren Verfahren jederzeit ein anderer Berichterstatter bestimmt werden.
(1) Änderungen an dieser Ordnung können beschlossen werden, wenn der Antrag zwei Wochen vor Beginn der Sitzung allen Schiedsrichtern zugegangen ist, jedoch nicht mit Wirkung für ein laufendes Verfahren. Im Übrigen behält diese Ordnung ihre Gültigkeit bis zum Ende der Amtszeit dieses Schiedsgerichtes.
(2) Diese Ordnung '''Geschäftsordnung''' Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrem mit Beschluss und ihrer anschließender Veröffentlichung im Wiki des Landesverbandes Brandenburg der Piratenpartei Brandenburg in Kraft.Sie wird mit einstimmigem Beschluss geändert. Kurzfristige Abweichungen werden mit einfacher Mehrheit des Schiedsgerichts, kurzfristige Abweichungen im Lauf eines einzelnen Verfahrens mit einfacher Mehrheit der beteiligten Richter beschlossen. 
[[Kategorie:Landesschiedsgericht|Geschäftsordnung]]
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