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Vorstand/Anfragen/Nr-00155

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Thema: Streichung von Mitgliedern
Name: Thomas Bennühr
Status: neu

Fragen

Nach § 10 Abs. (4)Des Parteiengesetzes kann ein Mitglied nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Sieht es der Vorstand als "schweren Schaden" i.S. von § 10 Abs. 4 der Parteiengesetzes an, wenn ein Mitglied der Piratenpartei seit seinen Eintritt in die Partei

a: noch nie

b: mehr als einmal

c: mehr als zweimal

d: mehr als dreimal

versäumt hat, seinen Betrag zu überweisen?

Ab wann ist eine mit einem Ausschluss i.S.v. § 10 Abs. 4 Parteiengesetz gleichzusetzende Streichung des Mitgliedes aus dem Mitgliederverzeichnis zulässig?

Hat der Vorstand die Gliederungsvorstände vor Versenden der Erinnerungsschreiben über die Absicht und die Termine der Versendung im Vorfeld informiert?

Hat der Vorstand den Gliederungsvorständen die Möglichkeit eingeräumt, selber auf ihre Gliederungsmitglieder zuzugehen?

Antworten

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