1.813
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 3 Dauer der Beauftragung
Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
Beauftragungen können auch durch den Landesparteitag erfolgen und gelten bis zur Niederlegung der Beauftragung, längstens bis zu einem abweichenden Beschluss auf einem nachfolgenden Landesparteitag oder bis zum Entzug der Beauftragung durch den Landesvorstand nach Feststellung der wiederholten groben Verletzung der Regelungen der Beauftragten-Geschäftsordnung. Der Entzug ist unmittelbar wirksam, kann jedoch schiedsgerichtlich angefochten werden.
Der Vorstand soll jeweils im März des laufenden Jahres die Liste der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.