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Nordbrandenburg/Dokumente/Satzung

492 Bytes hinzugefügt, 07:21, 16. Apr. 2018
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keine Bearbeitungszusammenfassung
:(1) Die Hauptversammlung richtet unter Beachtung der einschlägigen Gesetze die Aufstellungsversammlungen von Wahlkreisbewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen aus, sofern durch den Landesvorstand keine gemeinsame Landesversammlung gemäß § 25 Absatz 5 der Landessatzung durchgeführt wird.
:(2) Der Regionalvorstand ist gehalten, auf Wunsch der in der jeweiligen Kommune wohnhaften Mitglieder, Aufstellungsversammlungen auszurichten, auf denen Bewerber zu Kommunalvertretungen im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes aufgestellt werden.
:(3) Um die Teilnahme an öffentlichen Wahlen sicherzustellen, kann auf Beschluss des Vorstandes der jeweils zuständigen Gliederung in Fällen außergewöhnlicher Umstände, insbesondere wegen Verkürzung einer Wahlperiode oder wegen des Erfordernisses, eine Aufstellungsversammlung zu wiederholen, abweichend von den satzungsrechtlichen Vorschriften der Gliederung die Ladungsfrist für die für die Aufstellung von Wahlbewerbern zuständige Mitgliederversammlung bis auf die nach dem jeweiligen Wahlgesetz zulässige Frist verkürzt werden
 
=== Unterabschnitt 2 – Der Regionalvorstand ===
::a) dem 1. Vorsitzenden,
::b) dem 2. Vorsitzenden,
::c) dem Schatzmeister, der die Bezeichnung Kassenwart führt,
::d) keinem oder einer geraden Anzahl an Beisitzern, deren Anzahl durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt wird.
:(2) Der Regionalverband wird nach innen und außen von einem der Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister oder einem anderen Mitglied des in Absatz 1 aufgeführten Regionalvorstandes vertreten.
==== § 17 Gründung und Auflösung von Untergliederungen ====
:(1) Der Regionalverband kann sich in Kreisverbände und Ortsverbände gliedern. Die Tätigkeit des Regionalverbandes bleibt hiervon unberührt. Die Grenzen der Untergliederungen des Regionalverbandes sind deckungsgleich mit sollen den politischen Grenzen der Kreise bzw. Die Untergliederungen führen die Bezeichnung Kreisverbandder politischen Gebietskörperschaften entsprechen.:(2) Die Untergliederungen des Landesverbandes Regionalverbandes regeln ihre Angelegenheiten durch eine eigene Satzung. Organe der Gliederungen sind zumindest die Mitgliederversammlungen und die aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Vorstände; darunter ein Schatzmeister. Die Mitgliederversammlungen treten mindestens einmal jährlich zusammen. :(3) Die Gründung eines Kreisverbandes als einer Untergliederung des Regionalverbandes kann auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder des Regionalverbandes erfolgen. Über die Gründung eines Kreisverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit einfacher Mehrheit. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung. :(4) Der Regionalvorstand lädt zur Gründungsversammlung eines Kreisverbandes einer Untergliederung ein. Auf dieser müssen die Mitglieder der entstehenden Gliederung ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und auch nach höheren Satzungen erforderliche Ämter besetzen. Anderenfalls gilt der Gründungsbeschluss ist nichtig.:(5) Untergliederungen gelten als handlungsunfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verblieben oder aber mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Untergliederung zurückgetreten sind. Dem Rücktritt steht es gleich, wenn ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann. Ist der Vorstand handlungsunfähig, so ist unmittelbar durch den Regionalvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb der betreffenden Untergliederung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes für die Untergliederung bestellt der Regionalvorstand unmittelbar einen kommissarischen Vorstand für die betroffende betroffene Gliederung.:(6) Über die Auflösung einer handlungsunfähigen Untergliederung des Regionalverbandes entscheidet die Hauptversammlung des Regionalverbandes mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Auf dieser Hauptversammlung muss mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Aufösung Auflösung einer Untergliederung erfolgt auf Antrag des Regionalvorstandes oder einem Zehntel der Mitglieder der Untergliederung. Es gilt die Antragsfrist gemäß § 9 Absatz 1 dieser Satzung. Über das Vermögen entscheidet im Falle der Auflösung die Hauptversammlung des Regionalverbandes, sofern sich aus der Satzung der Untergliederung nichts anderes ergibt.
== Abschnitt 4 – Schlussbestimmungen ==
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