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Zudem ist zu bedenken, daß der Vorstand des RV DOS beauftragt ist, den Zusammenschluß mit den KV MOL bzw. TF zu prüfen.<br />
Hierfür sollte man dem Vorstand auch die notwendige Zeit einräumen.<br />[[Benutzer:Pirat37304|Holger-DOS]] ([[Benutzer Diskussion:Pirat37304|Diskussion]])
:: Wenn wir schon in Satzungstiefen einsteigen.
:: Die Bundessatzung regelt in § 7 - Gliederung, Absatz 2:
::: (2) Die '''weitere Untergliederung''' der Landesverbände erfolgt in '''Orts-, Kreis- und Bezirksverbände''', die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
:: Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
::: (2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2'''Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.'''
:: Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
::: Diese Regelung steht im Gegensatz zur Regelung in der Bundessatzung, damit hat die Bundessatzung gem. § 1 Abs. 2 der Landessatzung Vorrang.
:: Da steht erhebliche Satzungsarbeit an. Denn unsere Gliederungsbezeichnungen "Regionalverband" und "Stadtverband" sind laut Bundessatzung nicht zulässig.