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SAPO/SO/0006

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Antragsübersicht

Antragsnummer SO 0006
Einreichungsdatum 21 September 2018 12:25:19 (UTC)
Antragssteller

Thomas(OHV)

Antragstyp Sonstiger Antrag
Zusammenfassung des Antrags Neugliederung des Landesverbandes
Letzte Änderung 03.11.2018
Status des Antrags

Pictogram voting support.svg Antrag wurde eingereicht

Abstimmung

Pictogram voting rename.svg Zurückgezogen

Antragstitel

Bildung Regionalverband Ost-Brandenburg – RV OST

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen,

1. entsprechend § 5 der Satzung soll der Regionalverband Ost-Brandenburg – RV OST- gegründet werden
2. der Landesvorstand wird beauftragt, die erforderlichen Schritte einzuleiten.

Antragsbegründung

Im Landesverband gibt es die großen Regionalverbände RV SÜD, RV NORD und den RV WEST.

Um klare Zuständigkeiten zu haben und die Restrukturierung des Landesverbandes voranzutreiben, ist es wünschenswert und erforderlich, vier große Regionalverbände unterhalb des Landesverbandes zu bilden.

Aktuell besteht auch noch der RV DOS als größere Untergliederung. Der Regionalverband umfasst die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Dahme-Spree und Oder-Spree. Die örtlich angrenzenden Landkreise Teltow-Fläming und Märkisch-Oderland verfügen seit längerem nur über kommissarische Kreisverbandsvorstände. Eine Änderung der Situation ist nicht absehbar. Auch und besonders wegen der in 2019 anstehenden Wahlen ist es erforderlich, eine handlungsfähige Untergliederung mit ordentlichen Vorständen zu haben.

Deshalb soll der Regionalverband Ost-Brandenburg - RV OST - gegründet werden.

Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes Ost-Brandenburg soll die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Märkisch-Oderland, Dahme-Spree, Oder-Spree und Teltow-Fläming umfassen.

Bestehende Untergliederungen können ihre Selbständigkeit unterhalb des Regionalverband Ost-Brandenburg entweder behalten, sich auflösen oder sich entschließen, mit dem RV zu verschmelzen.

Auch ist unterhalb des Regionalverbandes die Gründung neuer Untergliederungen entsprechend der Landessatzung zulässig.

Link

  • -



Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas Bennühr (Diskussion)
  2. --Neythomas (Diskussion) 19:37, 1. Nov. 2018 (CET)
  3. ?
  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Holger-DOS (Diskussion)
  2. geka (Diskussion)
  3. Bastian (Diskussion)
  4. Riccardo
  5. Nixus Minimax (Diskussion)

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

>>Das Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes Ost-Brandenburg soll die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie die Landkreise Märkisch-Oderland, Dahme-Spree, Oder-Spree und Teltow-Fläming umfassen.<<
Demnach handelt es sich nicht um die Gründung eines RV Ost, sondern um die Verschmelzung der RV DOS, KV MOL und KV TF.
Eine Verschmelzung hat nicht nach § 5, sondern nach § 28a LS zu erfolgen.
>>Bestehende Untergliederungen können ihre Selbständigkeit unterhalb des Regionalverband Ost-Brandenburg entweder behalten, sich auflösen oder sich entschließen, mit dem RV zu verschmelzen.
Auch ist unterhalb des Regionalverbandes die Gründung neuer Untergliederungen entsprechend der Landessatzung zulässig. <<
Dies ist nach der Satzung nicht zulässig.
Die LS sieht keine Bezirksverbände (also über den RV/KV stehende Verbände, z.B. Bezirksverband für 3 KV/RV) vor.
Lediglich die weitere Untergliederung in Ortsverbände oder Stadtteilsverbände wäre zulässig.
Daher führt die Annahme dieses Antrages zur Auflösung der 3 bestehenden RV/KV.
Dies kann nur unter den Voraussetzungen des § 28a LS geschehen.
Zudem ist zu bedenken, daß der Vorstand des RV DOS beauftragt ist, den Zusammenschluß mit den KV MOL bzw. TF zu prüfen.
Hierfür sollte man dem Vorstand auch die notwendige Zeit einräumen.
Holger-DOS (Diskussion)

Wenn wir schon in Satzungstiefen einsteigen.
Die Bundessatzung regelt in § 7 - Gliederung, Absatz 2:
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Unsere Landessatzung regelt in § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Absatz 2:
(2) 1Die vorliegende Satzung regelt die Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesverbandes. 2Bei gegensätzlichen Regelungen zwischen der Bundes- und der Landessatzung hat die Bundessatzung Vorrang.
Unsere Bestimmung zur Gliederung des Landesverbandes in § 5 Abs. 1 sieht vor, dass der Landesverband sich in Regional- oder Kreis- bzw. Stadtverbände sowie als weitere Untergliederung in Orts- bzw. Stadtteilverbände gliedert.
Diese Regelung steht im Gegensatz zur Regelung in der Bundessatzung. Damit hat die Bundessatzung gem. § 1 Abs. 2 der Landessatzung Vorrang.
Da könnte erhebliche Satzungsarbeit anstehen. Denn unsere Gliederungsbezeichnungen "Regionalverband", "Stadtverband" und "Stadtteilverbände" sind laut Bundessatzung bei wortgenauer Auslegung leider nicht zulässig.
Aber zum Glück gibt es bei Auslegungsfragen zwei vorrangige Möglichkeiten.
  • Ersten die grammatikalische, d.h. man bleibt beim reinen Wortlaut. Danach gibt es laut Landessatzung entweder Regional- oder Kreisverbände. Was der Bundessatzung widerspricht, da diese keine Regionalverbände nennt. Bei dieser Form der Auslegung müssten wir tatsächlich unsere Satzung ändern.
  • Dann gibt es noch die teleologische Auslegung, bei der nach Sinn und Zweck der Norm gefragt wird. Die Bundessatzung als höherrangiges Recht bestimmt, dass es Orts-, Kreis- und Bezirksverbände gibt. Es gibt kein Entweder-oder sondern ein Nebeneinander.
  • Eine Rechtsnorm ist nach den Auslegungsregeln so zu interpretieren, dass ein Widerspruch zu jeweils höherrangigem Recht vermieden wird. Bei grammatikalischer Auslegung hätten wir jedoch den zu vermeidenden Widerspruch.
Insofern lege ich unsere Satzungsbestimmungen lieber teleologisch aus. Sinngemäß interpretiere ich den Satzungsinhalt deshalb so, dass wir anstelle von Bezirksverbänden Regionalverbände haben dürfen. Und dass als weitere Untergliederungen der Regionalverbände Kreisverbände, Stadtverbände, Ortsverbände und Stadtteilverbände zulässig sind. Ich bin überzeugt, dass dies dem Sinn und Zweck entspricht.
Natürlich kann man hier durch einen Satzungsänderungsantrag diese redaktionell verändern. Es bliebe trotzdem das Problem, dass laut Bundessatzung keine Regionalverbände vorgesehen sind. Und deshalb dann auch die Bundessatzung ändern zu wollen, halte ich nur wirklich für übertrieben.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass bei teleologischer Auslegung Kreisverbände unterhalb des RV OST bestehen bleiben und sich auch neue Stadt- bzw. Ortsverbände bei Vorliegen der Voraussetzungen gründen können.

--Thomas Bennühr 1. Nov. 2018

  • Ich glaube, wir haben uns da mächtig vertan. Löblich, dass wir die Strukturänderung überhaupt diskutieren, aber der Zeitpunkt ist total unglücklich gewählt. Nach meiner Erinnerung hatten wir auf einem der letzten LPTs den Hinweis von jemandem gehabt, dass es kurz vor der Wahl schwierig ist - und genauso ist es gekommen. Wir sind wenig genug aktuive Piraten und wollen vermutlich vorrangig den Wahlkampf bestreiten. Jede Arbeit, die davon ablenkt, ist zu viel.

Wir sollten die Diskussion zurückstellen. Andere Frage zu dem Thema: haben wir einen Rechtsanwalt, der sich zuverlässig in Parteienarbeit auskennt und uns da zuverlässig weiterhelfen kann? Also keinen Juristen, sondern einen wirklichen Fachmann. Ausserdem sollten wir ein Team zusammensuchen, was die Satzung des LVs und der Gliederungen überarbeitet (und sie dann dem/n LPT/HVs vorschlägt). Geka FF (Diskussion) 00:30, 3. Nov. 2018 (CET)

Argument 1

Strukturveränderungen mit der Ausrichtung an den vier Himmelsrichtungen sind cool. Dann können wird endlich das Logo der NATO für unseren Landesverband verwenden! Wer Ironie findet, darf sie behalten. --uk 10:43, 3. Nov. 2018 (CET)

Argument 2

Dein Argument?

Argument 3

Dein Argument?

URL

https://wiki.piratenbrandenburg.de/SAPO/SO/0006


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