1.207
Bearbeitungen
Änderungen
→§ 12 Einzelwahl
==='''§ 12 Einzelwahl'''===
(1) Bei einer Einzelwahl wird ein Amt vergeben.
(2) Tritt nur ein Kandidat an, so ist der Kandidat gewählt, wenn er die Mehrheit der Für-Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer geheimen Wahl sind die Wahlzettel mit den Ankreuzmöglichkeiten ja, nein und Enthaltung zu versehen.
(3) Treten zwei Kandidaten an, so entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
(4) Treten zu einer Einzelwahl mehr als zwei Kandidaten an, muß einer die absolute Mehrheit (*) erreichen. Die absolute Mehrheit sind mehr als 50 von Hundert der Stimmen. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so wird der Wahlgang wiederholt.
(5) Erreicht auch hiernach kein Kandidat die absolute Mehrheit, so treten bei bis zu fünf Kandidaten, die zwei Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen zu einer Stichwahl an.
(6) Bei mehr als fünf Kandidaten treten die 25 von Hundert der Kandidaten an, die die höchsten Stimmenanteile auf sich vereinigt haben. Wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den zwei erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
(7) Bei Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Besteht hiernach noch Stimmengleichheit wird das Orakel von Delphi angerufen oder eine Münze geworfen.
''(*) § 10 Abs 1 Satz 3 GO''
==='''§ 13 Gesamtwahl'''===