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:2. Die Notwendigkeit einer generellen Impressumspflicht im Telemediengesetz gehört auf den "Prüfstand". Grundsätzlich sollte nur eine eindeutig gewerbliche Nutzung von Blogs eine Impressumspflicht begründen. Dazu sollen nicht die Erzielung geringer Entgelte aus Partnerprogrammen und ähnlichem zählen, sofern hieraus nicht Gewinne von mehr als 500 € im Jahr resultieren. Auszunehmen sind Blogs, die erkennbar wirtschaftlichen Zielen dienen, selbst wenn unmittelbar keine Gewinne erzielt werden, etwa im Bereich des viralen Marketings etc..