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Parteitag/2011.2/Geschäftsordnung

53 Bytes hinzugefügt, 12:31, 16. Aug. 2011
§ 21 GO-Anträge
====§ 21 GO-Anträge====
(1) GO-Anträge sind angenommen, wenn eine Gegenrede unterbleibt oder kein Alternativantrag gestellt wurde. Andernfalls ; andernfalls wird über sie abgestimmt. Dies gilt nicht für für GO-Anträge iSd Abs 2 Nr. 9. Sind die Mehrheitsverhältnisse offensichtlich, kann auf eine Auszählung verzichtet werden, es sei denn, es wird ein GO-Antrag auf Auszählung gestellt.
(2) Einzelne GO-Anträge sind
:9. Geheime Abstimmung oder Wahl:
::Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung oder Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung/ Wahl}; abweichend hiervon wird über GO-Anträge immer öffentlich abgestimmt.
:10. Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter. {GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter}
:12. Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen und Wahl des Wahlverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Anträge auf Trennung oder Zusammenfügung von Wahlgängen, Approval-Voting usw}
:13. Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen gemäß § 18 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl}
====§ 22 Gültigkeitsdauer & Ankündigungen ====
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